Re: Dürfen Lehrer in der Mensa essen?
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 22.01.2013
Die Gemeinnützgkeit geht dadurch nicht verloren. Der Verkauf an die Lehrer ist sogar ebenfalls steuerbegünstigt: Die Schülermensa ist ein Zweckbetrieb nach § 66 Abgabenordnung, wenn die Leistungen zu mindestens zwei Drittel den Schülern zugute kommen.
Auch der Verkauf an Lehrer ist begünstigt, wenn er zu gleichen Konditionen erfolgt.
Allenfalls umsatzsteuerlich wäre hier ein Unterschied: Die Leistungen an Lehrer sind nicht nach § 4. Nr. 18 UStG steuerfrei, sondern mit 7% zu besteuern. Da dürfte aber ohne Bedeutung sein, weil für die Umsätze mit Lehrern die Kleinunternehmergrenze greifen wird. Dann bleiben sie steuerfrei.
Wird die Schülermensa vom Schulträger oder einem anderen Träger, der die Schüler auch pädagogisch betreut, geführt, sind die Umsätze nach § 4. Nr. 23 UStG steuerfrei. Das gilt auch für Lehrer und anderes pädagogisches Betreuungspersonal.