Re: Aufwandsentschädigung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 15.01.2013
Die einzige Grenze ,die hier pauschal zu einer Steuerfreiheit führt, sind die 256 Euro des § 22 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ("sonstige Einkünfte" ).
Auch eine geringfügig über die "Selbstkosten" hinausgehende Erstattung ist nicht als Überschusserzielungsabsicht zu werten. Zur Vereinfachung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Tätigkeiten, der über die steuerlich als Werbungskosten/Betriebsausgaben hinausgehenden Beträge geleistet wird, nur dann zu steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn er im Kalenderjahr den Betrag von 256 Euro erreicht.