Re: Umbau und Arbeitseinsatz
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 27.11.2012
Es gilt nur die allgemeine Vorgabe, dass die Vergütung nicht überhöht sein darf. Das richtet sich ganz nach der fachlichen Qualifikation.
Für die Vergütung sollte aber ein Vorstandsbeschluss vorliegen. Außerdem ist zu beachten, dass die Zahlungen grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Es greift aber der Ehrenamtsfreibetrag.