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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Nutzung von vereinseigenen Einrichtungen durch die Mitglieder
von: Harald Gruber ()
Datum: 22.11.2012

Hallo,
wir wollen einen Verein gründen, der (zu sehr günstigen Konditionen) ein Seminarhaus anmietet, um dort als eine Art Akademie Seminare zu gemeinnützigen Themen (Bildung, Umweltschutz, Völkerverständigung etc.) zu veranstalten. Das Haus hat (einfache) Unterkunftsmöglichkeiten, gekocht werden soll gemeinschaftlich.
Das Ganze soll so ablaufen, dass das Haus nur von Mitgliedern genutzt werden kann (wir wollen ja kein öffentliches Hotel machen) - im Prinzip ähnlich wie bei einer Turnhalle, die dem Sportverein gehört und wo nur die Mitglieder Gymnastik machen können.

Die Idee:
- KursleiterInnen müssen höhere Beiträge zahlen ("Premium-Mitglied"), dann können sie das Haus (z.B. 3 x im Jahr) für entsprechende von ihnen angebotene Kurse nutzen.
- Wer einen Kurs besuchen will, muss vorher "normales Mitglied" werden (darin enthalten: Generelles Recht auf Nutzung des Hauses samt Garten für einen geringen Mitgliedsbeitrag). Die eigentlichen Kursgebühren müssten dann jeweils direkt an die KursleiterInnen bezahlt werden.

Unsere Fragen:
- Geht so etwas überhaupt als gemeinnütziger Verein?
- Wenn ja: Gibt es hierzu Musterformulierungen in Mustersatzungen ("Rechte der Mitglieder") ?
- Wenn nein: Denken wir vielleicht viel zu kompliziert und unser Anliegen wäre anders viel einfacher zu lösen?

Danke für profesionell-kreative Hinweise!

Re: Nutzung von vereinseigenen Einrichtungen durch die Mitglieder
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 23.11.2012

Die bloße Vermietung wäre kein gemeinnütziger Zweck. Der Verein müsste dazu schon selbst Veranstalter sein.
Probleme könnte es hier nur mit der Eintragung geben (wirtschafticher Zweck), nicht mit der Gemeinnützigkeit.

Die Konstruktion mit den Beiträgen jedenfalls macht keinen Sinn, weil es sich dann (teilweise) um unechte Beiträge handelt, die steuerlich nicht anders zu behandeln sind als Nutzungsgebühren.

Warum also nicht den Verein als Veranstalter fungieren lassen, der den KursleiterInnen Honorare zahlt. Die KurteilnehmerInnen müssen nicht Mitglied sein, das macht steuerlich und rechtlich keinen Unterschied.
Zudem kann der gemeinnützige Verein den Übungsleiterfreibetrag nutzen.

Re: Nutzung von vereinseigenen Einrichtungen durch die Mitglieder
von: Harald Gruber ()
Datum: 23.11.2012

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Natürlich soll der Verein in den angesprochenen Themen auch selbst aktiv werden - die Seminare wären nur eine Ergänzung des Angebots an die Mitglieder (und an die Gesellschaft)

Ich hoffe, damit wäre das Argument "wirtschaftlicher Zweck" entkräftet.

Nicht ganz verstanden habe ich, warum die TeilnehmerInnen keine Vereinsmitglieder sein müssen - im Sportverein ist es doch auch so, dass nur Mitglieder die vereinseigenen Anlagen (bzw. die Angebote des Vereins) nutzen können. Sonst bräuchte man ja keinem Verein beizutreten.
Dass dabei zusätzlich Gebühren beim Besuch einzelner Kurse zu bezahlen sind, ist ja klar (auch das ist ja in vielen Vereinen so). Oder sind wir da ebenfalls auf dem falschen Dampfer?

Ebenfalls nicht ganz verstanden habe ich: Was meinen Sie mit "unechten" Beiträgen - im Sportverein "erwerbe" ich doch auch mit der Beirragszahlung das "Recht" auf Nutzung der Vereinsanlagen (bzw. Vereinsangebote).
Oder bezog sich das nur auf die KursleiterInnen?

Übrigens:
Der Hinweis mit der Übungsleiterpauschale ist super - Danke dafür.