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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Verein und Kleinunternehmerregelung
von: vierteljunge ()
Datum: 09.10.2012

Hallo,
erstmal muss ich gestehen dass ich von der ganzen Materie (Jura und Steuern) nicht wirklich Ahnung habe - hab mich jetzt mal mit Hilfe des Internets eingelesen und hätte ein paar Fragen, vielleicht könntet ihr mir ja weiterhelfen!

Zur Sache:
Wir sind eine Gruppe von Leuten die in Norddeutschland regelmäßig einen Poetry Slam, also eine "Dichterschlacht" veranstalten, und möchten nun gerne (endlich mal) ein eingetragener Verein werden wg. Privathaftung, Rechnungen und Spendenquittungen schreiben und so weiter (hat sich bis jetzt noch niemand so richtig drum gekümmert, Vereinssatzung steht aber inzwischen, Versammlung wurde abhalten, Vorstang gewählt uns so).
Da wir so gut wie keinen Gewinn machen und auch nur so um die 10.000€ Umsatz im Jahr - sehe ich das richtig dass wir dann unter die Kleinunternehmerregelung fallen würden und somit sowohl von der Umsatzsteuerpflicht als auch von Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht (auch da unterschreiten wir klar die Bemessungs- und Freibetragsgrenzen wenn ich das richtig sehe) befreit wären? Kann man diese Regelung für ALLE eingetragenen Vereine beantragen oder müssen wir zwingend als GEMEINNÜTZIGER Verein anerkannt werden? (dann fallen Körperschafts- und Gewerbesteuern ja eh weg, oder?). Wir streben natürlich schon an gemeinnützig zu werden, vor allem um evtl an Zuschüsse zu kommen, aber falls das aus irgendeinem Grund nicht klappen sollte wärs cool zu wissen ob wir auch als nicht gemeinnützig um Steuern herumkommen oder was da genau auf uns zukommen würde.

Wäre super wenn sich ein kundiger Auskünfter finden würde! :)
Vielen Dank schonmal!

Re: Verein und Kleinunternehmerregelung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.10.2012

Die Freibeträge und Grenzen müssen nicht beantragt werden, sie gelten automatisch.
Auch für nicht gemeinnützige Vereine gilt der Freibetrag von 5.000 Euro jährlich bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Überschüsse werden also erst besteuert, wenn sie über diesem Betrag liegen.
Die Kleinunternehmergrenze gilt ohnehin für alle Unternehmer. Dabei werden aber z. B. Spenden gar nicht eingerechnet.

Die Gemeinnützigkeit lohnt sich:
- wenn nennenswerte Spendeneinnahmen erzielt werden sollten
- wenn die Kleinunternehmergrenze überschritten wird, weil auf Eintrittsgelder (Zweckbetrieb) nur 7% Umsatzsteuer erhoben werden müssen
- wenn Überschüsse aus nicht begünstigten Nebeneinnahmen erzielt werden (z .B. Gastronomie), weil es hier für Gemeinnützige eine Freigrenze von 35.000 Euro gibt.

Re: Verein und Kleinunternehmerregelung
von: vierteljunge ()
Datum: 10.10.2012

Hallo Wolfgang,
vielen, vielen Dank für deine schnelle Antwort! Das hilft uns schonmal sehr viel weiter, ich bin hier anscheinend genau an der richtigen Stelle gelandet :)

Wenn hier so viel geballtes Fachwissen zu finden ist - ich hätte da noch eine kleine Anschlussfrage:
Wir sind also im Moment noch nirgends eingetragen oder ähnliches, veranstalten besagten Poetry Slam jetzt allerdings schon eine Weile. Selbst wenn wir wie gesagt bisher keine Steuern hätten zahlen müssen wegen Kleinunternehmerregelung - wir hätten aber bestimmt trotzdem für letztes Jahr eine Steuererklärung abgeben müssen, oder? Haben wir uns dann jetzt schon irgendwie strafbar gemacht? Wenn vielleicht auch nicht der Steuerhinterziehung, dann aber wahrscheinlich der Meldepflicht beim Finanzamt? Können uns da Strafen erwarten wegen "Verschleierung" oder so etwas, müssen/können wir das nachholen und evtl. nachzahlen oder vielleicht sowas wie eine strafbefreiende Selbstanzeige stellen?

Ich weiß jetzt wirds alles sehr juristisch, aber falls du oder irgendwer da vielleicht nen Tipp hätte wären wir super dankbar!

VG!

Re: Verein und Kleinunternehmerregelung
von: ugoetze ()
Datum: 11.10.2012

Eine strafbewehrte Steuerhinterziehung dürfte nicht vorliegen, da nach dem Sachverhalt eine Steuerpflicht - weder nach dem Umsatzsteuergesetz als auch nach dem Körperschaftsteuergesetz ersichtlich ist. Ein Verspätungszuschlag kann vom Finanzamt festgelegt werden, wenn der Verein trotz Aufforderung des Finanzamts keine Steuererklärung einreicht. Säumniszuschläge fallen an, wenn Steuern entstehen würden und diese nicht fristgerecht gezahlt werden.

Die Beurteilung der Steuerpflicht obliegt dem Finanzamt. Daher sollte für das abgelaufene Jahr eine Steuererklärung eingereicht werden. Falls das Finanzamt daraufhin auch für frühere Jahre noch Erklärungen anfordert, sind diese sodann nachträglich einzureichen.