Re: Verpflegung von jugendlichen Sportlern
von: ugoetze ()
Datum: 04.10.2012
Verpflegungsleistungen sind umsatzsteuerbefreit, wenn:
entweder: die Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke aufgenommen sind (§ 4 Nr. 23 UStG)
oder: die Verpflegung im Rahmen von Leistungen der Jugendhilfe und Inobhutnahme gewährt wird (§ 4 Nr. 25 Satz 3 b).
§ 4 Nr. 25 verweist auch auf § 11 SGB VIII als begünstigte Maßnahme:
§ 11 (3) lautet:
Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
Ein mehrtägiges Sportangebot für Jugendliche, durchgeführt von einem gemeinnützigen Verein, erfüllt regelmäßig diese Vorgaben, so dass die Verpflegungsleistungen steuerbefreit sind.
Falls eine Steuerbefreiung nicht in Frage käme, wäre der Steuersatz bei Verpflegungsleistungen 19%, bei der bloßen Überreichung ohne Bereitstellung von Verzehrmöglichkeiten 7%.