Re: Kosten Zweckbetrieb Fußballabteilung
von: ugoetze ()
Datum: 08.10.2012
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 2.1.2012:
zu UStAE 2.1: „(1a) 1Von der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit sind die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden. 2Diese Tätigkeiten umfassen die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) und die unternehmensfremden Tätigkeiten. 3Als unternehmensfremde Tätigkeiten gelten Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person, für den privaten Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteile vom 3. 3. 2011, V R 23/10,
und vom 12. 1. 2011, XI R 9/08,). 4Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z.B.:
- unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken
verfolgt werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885),
- hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl.
BFH-Urteil vom 3. 3. 2011, V R 23/10, ),
- bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungen (vgl. Abs. 2 bis 4).“
Somit Änderung der Rechtsprechung, die von der Finanzverwaltung in dem von mir aufgezeigten Sinne ab 2012 (Übergangsfrist für Altfälle bis 31.12.2012) angewendet wird.