Re: Verzicht auf Erstattung der Verpflegungsmehrpauschale
von: ugoetze ()
Datum: 31.08.2012
Ein Vereinsmitglied hat nur Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegungsmehraufwand), wenn das Mitglied im Auftrag und im Interesse des Vereins tätig war und wenn die Erstattung dieser Kosten vom Vorstand zugesagt worden war.
Wenn nach Entstehung der vorstehend benannten Kosten der Anspruchsberechtigte auf die Auszahlung verzichtet, darf der gemeinnützige Verein eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Alle anderen Formen von Aufwandsverzicht - wenn also kein einklagbarer Anspruch besteht - sind nicht spendenfähig.