Re: USt Befreigung nach § 4 Nr. 23
von: ugoetze ()
Datum: 21.06.2012
Nach § 4 Nr. 23 sind die von Ihnen angesprochenen Leistungen umsatzsteuerbefreit, wenn überwiegend Jugendliche betreut werden. Sofern es sich bei den Veranstaltungen um Maßnahmen der Betreuung von Jugendlichen handelt, ist die Teilnahme von Betreuern unschädlich, deren Teilnehmerentgelte sind ebenso umsatzsteuerbefreit.