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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Aufwandspauschalen
von: Ursula ()
Datum: 13.11.2011

Hallo,
ich betreue einen eingetragenen Verein, der u.a. im Umweltschutz (lt. Satzung " Förderung des Umweltschutzes...") tätig ist. Gemäß einem erst kürzlich abgeschlossenen Vertrag mit dem Freisataat Bayern soll der Verein ehrenamtlich und ohne Honorar Prüfungstätigkeiten im Umweltsektor bei Unternehmen durchführen. Für jeden einzelnen Auftrag erhält der Verein vom Staat eine pauschale Vergütung. Diese betragsmäßig fixierte Pauschale wird 2x jährlich mit den tatsächlich entstandenen Reise- und Verwaltungskosten des Vereins verglichen und entsprechend für das Folgejehr neu festgelegt. Bei Beendigung des obigen Vertrages mit dem Freistaat erfolgt eine Endabrechnung mit Überweisung des ggfs. vorliegenden Überschusses an den Freistaat. Durch diese Verfahrensweise dürfte beim Verein einnahmenseitig eigentlich nichts hängenbleiben.
Meine Frage ist, ob die vereinnahmten Pauschalen in den Zweckbetrieb fallen und mit 7% Umsatzsteuer abzurechnen sind?

Vielen Dank im Voraus!
U.

Re: Aufwandspauschalen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 17.11.2011

Die Zweckbetriebszuordnung ist nicht so einfach zu beantworten. Es kommt hier neben der Zuordnung zu den Satzungszwecken (die gegeben sein wird) auf die Zwecknotwendigkeit an (Kann der Satzungszweck nicht auch anders erreicht werden?) und auf die Konkurrenz zu nicht begünstigten Anbietern (Gibt es gewerbliche Anbierter, die die gleichen Leistungen durchführen?).
Nur dann gilt auch der ermäßigte Steuersatz.

Re: Aufwandspauschalen
von: Ursula ()
Datum: 18.11.2011

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Hier noch einige Detailangaben zu meinem Fall:

Grundsätzlich heißt es in der Satzung, dass der Verein den Umweltschutz durch Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen etc. fördern und Betriebe über mögliche Förderungen von Umweltmaßnahmen informieren soll. Meines Erachtens zählt die vereinbarte Prüfungstätigkeit des Vereins, die zu einer Zertifizierung/Auszeichnung der Unternehmen im Zusammenhang mit umweltbewußten Handeln führt, nicht zu den primären Aufgaben/Zielen des Verein. Hier sollte eigentlich die "bloße" Hilfestellung im Vordergrund stehen. Angabegemäß gibt es jedoch keine Wettbewerber, die über die fachliche Kompetenz verfügen oder willens sind diese Tätigkeiten auszuüben. Die von Ihnen angesprochene Zwecknotwendigkeit ist auch nicht unbedingt gegeben, da der Verein neben dem Umweltschutz noch andere Ziele verfolgt und hieraus ausreichend Einnahmen erzielt.
Der Verein selbst würde diese Prüfungstätigkeit gerne dem ideelen Bereich zuzuordnen, da kein Überschuss angestrebt, sondern nur eine Rückerstattung der Auslagen erfolgt.

Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
U.

Re: Aufwandspauschalen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 18.11.2011

Wenn die Aufwandspauschale kein Ersatz für tatsächlich angefallene und nachgewiesene Kosten ist, also ein echte Aufwandserstattung, werden die Einnahmen dem wirtschaftlichen Bereich zugeordnet werden müssen. Eine Gewinnerzielung ist für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht erforderlich, es genügt die Einnahmeerzielung. Eine Zuordnung zum ideellen Bereich kommt damit nicht in Frage, weil die Pauschale als Vergütung gewertet werden muss.
Ich würde keineswegs ausschließen, dass hier ein Zweckbetrieb vorliegt. Es ist nicht ausschlaggebend, ob der Verein noch andere Zwecke verfolgt, sondern ob diese Beratungs- und Prüftätigkeit für die Erreichung der entsprechenden Umweltschutzziele notwendig ist.
Sie sollten unbedingt mit dem Finanzamt Rücksprache halten. Zu beachten ist auch, dass die Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sein dürften.

Re: Aufwandspauschalen
von: Ursula ()
Datum: 18.11.2011

Vielen Dank für Ihren Hinweis!!
U.