Re: Aberkennung der Gemeinnützigkeit
von: Bergmann ()
Datum: 17.04.2012
Aus dem AEAO Nr. 6 zu § 59 ergibt sich, dass nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit ein Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung (= Gemeinnützigkeitsbescheinigung) zu stellen ist. Das Finanzamt wird die vorläufige Bescheinigung aber nur erteilen, wenn der Verein die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit im gesamten Veranlagungszeitraum, der dem Zeitraum der Nichtgewährung folgt, voraussichtlich erfüllen wird. Da davon auszugehen, dass auch 2011 die Spendenabwicklung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, wird das Finanzamt frühestens ab 2012 eine vorläufige Bescheinigung ausstellen. Erst dann dürfen wieder Spendenbescheinigungen erteilt werden.