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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Kaffetrinken mit Geschäftspartner
von: Ronny ()
Datum: 16.07.2011

Der Vorstand (2 oder 3 Personen) unseres gemeinnützigen Vereins möchte sich mit einem potentiellen "Geschäftspartner" zwecks Besprechung einer ehrenamtlichen Mitarbeit auf halber Strecke treffen. Dazu soll in einer Gaststätte dann eine Kleinigkeit verspeist werden (Kaffee und Kuchen).

Leider finde ich überall nur "Bewirtung" (was ja nicht der Fall sein dürfte) oder "Annehmlichkeiten" (die aber nur für Vereinsmitglieder sind).

Was ist es denn jetzt genau und wie wird es verbucht, wenn diese "Kleinigkeiten" für 3 Mitglieder und 1 potentiellen Partner aus der Kasse gezahlt werden und ist das gemeinnützigkeitsunschädlich?

Der Geschäftspartner soll ja zur Unterstützung eines unserer satzungsgemäßen Ziele eingespannt werden.

Danke für die Antwort. (wir sind Abo-Kunden)

Re: Kaffetrinken mit Geschäftspartner
von: Goetze ()
Datum: 19.07.2011

Es handelt sich um eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass.
§ 4 Abs. 5 EStG lautet: ...abzugsfähig sind:
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2 Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3 Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;

Re: Kaffetrinken mit Geschäftspartner
von: Jenny Wren ()
Datum: 09.09.2011

Gehen wir davon aus, dass der Verein nur Einkünfte aus dem Ideellen Bereich durch Mitgliedsbeiträge erhält.

Wenn nur 70% der Bewirtungsausgaben abzugsfähig sind, was passiert mit dem 30% nicht abzugsfähigen Betriebskosten? Sind die Mittel trotzdem noch ordnungsgemäß verwendet worden?

Wenn der Überschuss aus dem ideellen Bereich ansonsten null ist ( weil Rücklagen gebildet wurden), hat der Verein dann Steuerlich gesehen doch einen Überschuss" erzielt?

Wenn Ja, wie wirkt sich das aus, da Überschüsse aus dem Ideellen Bereich sowieso Etragsteuerfrei sind?

Ich würde mich sehr über eine Erklärung freuen.

Re: Kaffetrinken mit Geschäftspartner
von: Frank ()
Datum: 11.03.2012

Der Begriff Betriebsausgaben und somit auch der Begriff "nicht abziehbare Betriebsausgaben" sind Begriffe die bei der Ermittlung eines steuerlichen Gewinns verwendet werden. Im ideellen Bereich werden für die Ermittlung des Ergebnisses Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt, es handelt sich jedoch nicht um eine Gewinnermittlung im steuerlichen Sinne.
Im Ergebnis gilt die Aufteilung 70:30 nicht.
Die Bewirtungskosten sind in voller Höhe aus Ausgabe im ideellen Bereich abziehbar.