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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Jährliche Spenden
von: buehre ()
Datum: 11.07.2011

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich jährlicher Spenden.
Wir sind ein Förderverein der den Sport fördert und somit sind unsere Mitgliedsbeiträge nicht steuerlich absetzbar.
Allerdings ist das für Spenden möglich, daher nutzen viele unserer Unterstützer die Möglichkeit jährliche Spenden zu tätigen.
Kann es sein, dass das Finanzamt diese jährlichen Spenden als "versteckte Mitgliedsbeiträge" wertet?
Ist es erlaubt, diese jährlichen Spenden per Lastschrift einzuziehen oder muss die Spende durch den Spender aktiv überwiesen / eingezahlt werden?

Vielen Dank für die Hilfe, Gruß Sascha

Re: Jährliche Spenden
von: Goetze ()
Datum: 19.07.2011

Mitgliedsbeiträge sind in der Satzung und den darauf fußenden Beschlussfassungen festgelegt.
Zusätzliche Zahlungen sind als Spenden abzugsfähig. Eine Einverständniserklärung zur wiederholten (bspw. jährlichen) Zahlung ist zulässig.

Re: Jährliche Spenden
von: Bergmann ()
Datum: 17.04.2012

Auszug aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 1.3.1.7 zu § 52:

Wenn Bürger im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein leisten, ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d.h. um Spenden, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neueintretenden Mitglieder verpflichtet sind.
...
Eine faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als 75 v.H. der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten. Dabei bleiben passive oder fördernde, jugendliche und auswärtige Mitglieder sowie Firmenmitgliedschaften außer Betracht.
...
Die vorstehenden Grundsätze einschließlich der 75 v.H.-Grenze gelten für die Abgrenzung zwischen echten Spenden und Mitgliedsumlagen entsprechend. Pflichtzahlungen sind in diesem Fall in die Berechnung des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags einzubeziehen.
...
Für Leistungen, bei denen es sich um Pflichtzahlungen (z.B. Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Ablösezahlungen für Arbeitsleistung und Umlagen einschließlich Investitionsumlagen) handelt, dürfen keine Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 EStDV ausgestellt werden.

Re: Jährliche Spenden
von: ugoetze ()
Datum: 18.04.2012

Vorliegend handelt es sich um einen Förderverein. Die 75%-Grenze bezieht sich auf die Mitglieder eines Sportvereins. Bei mehr als 75% wird eine Umgehung vermutet, die vom Verein zu widerlegen wäre. Wenn im Förderverein nur ein Bruchteil der Mitglieder des geförderten Sportvereins Mitglied ist, greift die Mißbrauchsvermutung nicht.