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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Verpflegung und Fahrkarte als Nebenleistung bei mehrtägigem Jugendtreffen
von: Georg ()
Datum: 17.06.2011

Unser gemeinnütziger Verein veranstaltet ein mehrtägiges Jugendtreffen was zum Teil aus Zuschüssen, zum andern Teil aus Teilnehmerbeiträgen finanziert wird.
Die uneinheitlich hohen (je nach Herkunftsland unterschiedlichen) Teilnehmerbeiträge ermöglichen allen die Teilnahme am gesamten Treffen.
Diese Beiträge scheinen mir unter § 4 Nr. 22 UStG als nicht steuerbare Teilnehmerbeiträge für eine "andere Kulturelle Veranstaltung" zu fallen.
Alle Teilnehmer sollen jeden Tag des Treffens ein sehr einfaches Mittag- und Abendessen sowie ein Kombiticket für den öffentlichen Personen-Nahverkehr erhalten.
Sind Mahlzeiten und Fahrkarte als "Nebenleistungen" zu betrachten und damit auch steuerfrei? (Der Einfachheit halber scheint uns diese Lösung am besten, auch wenn ein Vorsteuerabzug dadurch nicht in Frage kommt.)
Die Mahlzeiten und Reise im ÖPNV gehören fest zum Programm der Begegnung und ermöglichen darüber hinaus die Teilnahme am sehr straffen "Hauptprogramm" (wenn jeder sich selbst Verpflegen müsste wäre dies unmöglich).

Re: Verpflegung und Fahrkarte als Nebenleistung bei mehrtägigem Jugendtreffen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 21.06.2011

Nach § 4 Nr. 22b UStG sind Kulturveranstaltungen nur befreit, soweit es um Teilnahmegebühren für die aktive (!) Teilnahme geht (z. B. Musikwettbewerbe). Das dürfte hier nicht zutreffen.
Es greift aber wohl § 4 Nr. 22a UStG (Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen belehrender Art). Die Kostengrenze sollte kein Problem sein. Bei Kindern und Jugendlichen werden hier keine allzu hohen Anforderungen an den Inhalt der Kurse gestellt. Nicht befreit sind hier aber die Nebenleistungen (Verpflegung, Nahverkehrsticket). Hier gälte aber der ermäßigte Steuersatz des Zweckbetriebs (mit Vorsteuerabzug).
Ein Jugendtreffen wäre typischerweise als Leistung der Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG) befreit. Das gälte hier auch für die Verpflegung und andere Nebenkosten. Hier muss sich aber um einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine andere Einrichtungen mit sozialem Charakter handeln.
Denkbar wäre auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 23 UStG (Aufnahme von Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke). Auch hier ist die Verpfegung steuerfrei.