Re: Verpflegung und Fahrkarte als Nebenleistung bei mehrtägigem Jugendtreffen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 21.06.2011
Nach § 4 Nr. 22b UStG sind Kulturveranstaltungen nur befreit, soweit es um Teilnahmegebühren für die aktive (!) Teilnahme geht (z. B. Musikwettbewerbe). Das dürfte hier nicht zutreffen.
Es greift aber wohl § 4 Nr. 22a UStG (Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen belehrender Art). Die Kostengrenze sollte kein Problem sein. Bei Kindern und Jugendlichen werden hier keine allzu hohen Anforderungen an den Inhalt der Kurse gestellt. Nicht befreit sind hier aber die Nebenleistungen (Verpflegung, Nahverkehrsticket). Hier gälte aber der ermäßigte Steuersatz des Zweckbetriebs (mit Vorsteuerabzug).
Ein Jugendtreffen wäre typischerweise als Leistung der Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG) befreit. Das gälte hier auch für die Verpflegung und andere Nebenkosten. Hier muss sich aber um einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine andere Einrichtungen mit sozialem Charakter handeln.
Denkbar wäre auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 23 UStG (Aufnahme von Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke). Auch hier ist die Verpfegung steuerfrei.