Re: Erstattung Fahrten zum Vereinsgebäude
von: pfeffer ()
Datum: 04.04.2025
Die Fahrkostenpauschale kann m.E. nicht angwendet werden, weil kein Dienstverhältnis vorliegt und damit keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben.
I.d.R. wird aber eine solche Pauschalierung nicht zu beanstanden sein, weil sie die tatsächlichen Fahrkosten nicht überschreiten wird. Man sollte aber darstellen können, dass das ungefähr passt, also nicht wesentlich mehr erstattet wird als die tatsächlichen Kosten. Eine geringfügige Überschreitung wäre kein Problem, weil damit Sonstige Einkünfte vorliegen, für die nach § 22 EStG ein Freibetrag von 256 € pro Jahr besteht.