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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Aufteilung auf Vereinsbereiche: wie vorgehen?
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 31.03.2025

Hallo,

mir ist das Aufteilen auf die Vereinsbereiche nicht ganz klar...

Beispielhaft folgende Fälle:


1. Wir haben als Musikverein bspw. folgende Kosten:
a) Kosten für Homepage: Wir werben einerseits ganz allgemein für unseren Musikverein mit dem Hinweis, uns unterstützen zu können.
Gleichzeitig werben wir für den Besuch von Konzerten.
Die Homepage-Kosten stellen ja nur Ausgaben dar, Einnahmen werden nicht generiert. Spräche zunächst für ideell.
Das Werben für Konzerte auf der Homepage spräche hingegen mehr für Zweckbetrieb. Im Zweckbetrieb generieren wir durchaus Einnahmen, in dem wir Rechnungen an unsere Auftraggeber schreiben.

Was gilt denn nun?
Oder muss aufgeteilt werden; aber wie?


2. Eine Musikinstrumentenversicherung, die für den Verein besteht
Immer wieder liest man, dass Versicherungen in den IB fallen.
Eigentlich besteht diese Musikinstrumentenversicherung aber auch nur deshalb, weil Konzerte gespielt werden. Das Generieren der Einnahmen aus den Konzerten fällt ja klar Zweckbetrieb.
Wo muss diese Versicherung erfasst werden?


3. Einen Beitrag, an eine übergeordnete Ebene.
Hier sind bspw. ein allgemeiner Beitrag für die Mitgliedschaft im Verband, aber auch bspw. GEMA-Gebühren oder Unfallversicherung usw. enthalten.
Müsste hier aufgeteilt werden?
Aber wie?


4. Im Zweckbetrieb generieren wir wie gesagt normalerweise Einnahmen.
Bei einem anstehenden Konzert kommen nur Kosten (Bsp. Reisekosten) auf uns zu; gar keine Einnahmen - wir spielen umsonst.
Fällt diese Kostenrechnung dann in den IB?
Muss man dann hier also quasi jedes Konzert separat beurteilen, in welchen Bereich es fällt, oder wird der Konzertbetrieb als Ganzes betrachtet?
Wenn ich dieses eine Konzert als Teil des großen Ganzen (also alle Konzerte) sehe, dann stehen Einnahmen auch diesen Ausgaben gegenüber... Dann wäre es wieder Zweckbetrieb.


5. Kontoführungsgebühren
Hier stehen zwar keine Einnahmen den Ausgaben direkt gegenüber.
Aber hätte man kein Bankkonto, könnten ja die Einnahmen aus den Konzerten (außer in bar) gar nicht fließen; also stehen ja Einnahmen und Ausgaben trotzdem wieder in einem gewissen Zusammenhang.


6. Gibt es ein allgemeines Prüfschema, wie man am besten nach den Bereichen unterscheidet?
Ich finde die Abgrenzung gerade zwischen IB und ZB sehr schwierig.

Re: Aufteilung auf Vereinsbereiche: wie vorgehen?
von: pfeffer ()
Datum: 31.03.2025

Ist der Verein denn umsatzsteuerpflichtig?
Ertragssteuerlich spielt es ja keine Rolle, wie man zwischen Zweckbetrieb und ideellem Bereich aufteilt.

Re: Aufteilung auf Vereinsbereiche: wie vorgehen?
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 31.03.2025

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Ist der Verein denn umsatzsteuerpflichtig?
> Ertragssteuerlich spielt es ja keine Rolle, wie
> man zwischen Zweckbetrieb und ideellem Bereich
> aufteilt.


Zweckbetriebseinnahmen lagen über 22.000, von daher ab 01.01.2025 USt-pflichtig.

Re: Aufteilung auf Vereinsbereiche: wie vorgehen?
von: pfeffer ()
Datum: 31.03.2025

Lagen Sie denn auch über 25.000 €. Die Grenze ist ja zum 1.01. erhöht worden.

Grundsätzlich müssen alle genannten Kosten aufgeteilt werden. Die ohne Vorsteuer (das sind hier die Kontoführungsgebühren, die Versicherungen und die Verbandsbeiträge) können außer Acht bleiben.

Eine Konzert ohne Einnahmen ist kein Zweckbetrieb.

Ein Aufteilungsschlüssel kann wahrscheinlich nur auf Schätzungbasis ermittelt werden. In Frage käme dabei das Gesamtumsatzverfahren.

Re: Aufteilung auf Vereinsbereiche: wie vorgehen?
von: Vereinsmeier352a ()
Datum: 31.03.2025

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Lagen Sie denn auch über 25.000 €. Die Grenze ist
> ja zum 1.01. erhöht worden.
>
> Grundsätzlich müssen alle genannten Kosten
> aufgeteilt werden. Die ohne Vorsteuer (das sind
> hier die Kontoführungsgebühren, die Versicherungen
> und die Verbandsbeiträge) können außer Acht
> bleiben.
>
> Eine Konzert ohne Einnahmen ist kein
> Zweckbetrieb.
>
> Ein Aufteilungsschlüssel kann wahrscheinlich nur
> auf Schätzungbasis ermittelt werden. In Frage käme
> dabei das Gesamtumsatzverfahren.


Wir lagen letztes Jahr über 22.000, also ist ab 1.1.25 USt-Pflicht, wenn ich richtig liege.

Wenn wir das Beispiel „Homepagekosten“ nehmen, da steckt ja USt bzw. Vorsteuer drin.
Keine Ahnung, wie man hier aufteilen soll…

Re: Aufteilung auf Vereinsbereiche: wie vorgehen?
von: pfeffer ()
Datum: 31.03.2025

Wir lagen letztes Jahr über 22.000, also ist ab 1.1.25 USt-Pflicht, wenn ich richtig liege.

# Nein, die geänderte Grenze gilt rückwirkend. Muss sie ja auch, weil sie sich auf das Vorjahr bezieht.
Da die Regelung ab dem 1.01.2025 gilt und Bezugsgrundlage das Vorjahr ist, gilt schon für 2024 die erhöhte Bemessungsgrenze.

Re: Aufteilung auf Vereinsbereiche: wie vorgehen?
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 31.03.2025

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Wir lagen letztes Jahr über 22.000, also ist ab
> 1.1.25 USt-Pflicht, wenn ich richtig liege.
>
> # Nein, die geänderte Grenze gilt rückwirkend.
> Muss sie ja auch, weil sie sich auf das Vorjahr
> bezieht.
> Da die Regelung ab dem 1.01.2025 gilt und
> Bezugsgrundlage das Vorjahr ist, gilt schon für
> 2024 die erhöhte Bemessungsgrenze.


Ok, danke.

D.h. solange wir 25.000 nicht überschreiten in Zweckbetrieb, WGB (+ggf. Vermögensverwaltung) - also solange steuerbare Umsätze darunter liegen - ist die Zuordnung nicht so wichtig, wenn ich richtig verstehe...

Re: Aufteilung auf Vereinsbereiche: wie vorgehen?
von: pfeffer ()
Datum: 01.04.2025

Ja, aber nicht die steuerbaren, sondenr die steuerpflichtigen Umsätze sind ausschlaggebend, d.h. die steuerbefreiten Umsätze werden nicht eingerechnet.