Re: Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: Oleander ()
Datum: 17.03.2025
pfeffer schrieb:
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> Einen Kontenrahmen muss man gar nicht verwenden.
> Für die Buchhaltungspflicht gelten die Grenzen des
> § 141 AO:
> - Gesamtumsatz mehr als 800 000 Euro im
> Kalenderjahr oder
> - einen Gewinn mehr als 80 000 Euro im
> Wirtschaftsjahr
> Das gilt aber nur für den steuerpflichtigen
> Bereich.
Ist alles schon bekannt, danke; ich wollte aber nicht wissen, welche Grenzen es lt. Gesetz gibt, sondern ab wann es zu empfehlen ist, dass ein EÜRler mittels Buchhaltungsprogramm und damit mittels Kontenrahmen für gewöhnlich bucht, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist.
Ich meine konkret, was ein ausschlaggebendes Kriterium ist, wann einem EÜRler zu empfehlen ist, dass er nicht die Excel-Liste macht, sondern mit Kontenrahmen?