Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: Oleander ()
Datum: 13.03.2025

Hallo,

ein kleiner gemeinnütziger Verein unter allen bekannten (steuerlichen) Schwellenwerten ist ja nicht BF-pflichtig.

Wenn man nicht BF-pflichtig ist, dann soll man ja eine Aufstellung/Einnahmen-Ausgaben-Rechnung dem FA beifügen.
Am einfachsten, wie man so etwas erstellen kann, ist wohl eine Excel-Liste; das scheint erlaubt zu sein...

Für mich ist die Frage, wie so etwas gegliedert sein soll.

Bei einem Buchhaltungsprogramm hat man ja immer noch gewisse Vorgaben, allein schon durch den Kontenrahmen mit seinen Konten.

Soll man in der Excel-Liste dann quasi die "Konten" bzw. Bezeichnungen selbst "erfinden"? Aber da frage ich mich dann, wie "tief" (ausführlich) geht man von der Bezeichnung?
"Akzeptiert" das FA voraussichtlich dann diese/jene Bezeichnung...
Oder soll sich eine solche EÜR am steuerlichen EÜR-Formular orientieren? Aber dieses ist ja dann wiederum nicht nach den Vereinsbereichen gegliedert...

Und:
Natürlich muss man nicht Buch führen; eine EÜR reicht aus. Aber wie kommt man zur EÜR am gezieltesten hin? Doch wohl auch wieder über eine Art Buchführung mit den einzelnen Buchungen.

"Bastelt" man sich in der Regel ein solches Tool in Excel selbst oder wie geht man da am einfachsten vor?

Vielen Dank für Ihre/Eure Hilfe!

Zusammenfassend: MIr ist der Unterschied zwischen EÜR und Bilanz grds. klar; aber in der Praxis verstehe ich nicht, was die Befreiung von der Buchführung wirklich für einen großen Vorteil "bieten" soll.

Re: Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: pfeffer ()
Datum: 13.03.2025

Es ist tatsächlich so, wie sie schreiben. Der Aufbau der EÜR ist frei gestaltbar. Die Posten passt man einfach an die Ertrags- und Kostenstruktur des Vereins an.

Re: Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: Oleander ()
Datum: 13.03.2025

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Es ist tatsächlich so, wie sie schreiben. Der
> Aufbau der EÜR ist frei gestaltbar. Die Posten
> passt man einfach an die Ertrags- und
> Kostenstruktur des Vereins an.


Ok, aber zusammenfassend:
Man „baut“ sich eine Vorlage, um die Geschäftsvorfälle zu erfassen und diese addiert dann alles zusammen, man erhält die Salden für BWA/EÜR usw. Oder?

Aber gibt es da irgendwelche Vorgaben, wie ausführlich untergliedert das sein muss? Also wie viele unterschiedliche „Konten“/Kostenstellen/Bezeichnungen?

Danke!

Re: Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: pfeffer ()
Datum: 13.03.2025

Nein, es gibt keine Vorgabe. Die Gliederung muss nur übersichtlich und sachlich angemessen sein und das Saldierungsverbot berücksichtigen. Je größer der Verein also umso detaillierter die Gliederung

Re: Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: Oleander ()
Datum: 15.03.2025

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Nein, es gibt keine Vorgabe. Die Gliederung muss
> nur übersichtlich und sachlich angemessen sein und
> das Saldierungsverbot berücksichtigen. Je größer
> der Verein also umso detaillierter die Gliederung


Ab „wann“ ist es einem EÜRler denn eigentlich zu empfehlen, mit Kontenrahmen zu buchen und nicht lediglich eine Excel-Datei zu erstellen?

An was macht man das fest? Gibt es hier Betragsgrenzen?

Re: Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: pfeffer ()
Datum: 15.03.2025

Einen Kontenrahmen muss man gar nicht verwenden.
Für die Buchhaltungspflicht gelten die Grenzen des § 141 AO:
- Gesamtumsatz mehr als 800 000 Euro im Kalenderjahr oder
- einen Gewinn mehr als 80 000 Euro im Wirtschaftsjahr
Das gilt aber nur für den steuerpflichtigen Bereich.

Re: Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: Oleander ()
Datum: 17.03.2025

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Einen Kontenrahmen muss man gar nicht verwenden.
> Für die Buchhaltungspflicht gelten die Grenzen des
> § 141 AO:
> - Gesamtumsatz mehr als 800 000 Euro im
> Kalenderjahr oder
> - einen Gewinn mehr als 80 000 Euro im
> Wirtschaftsjahr
> Das gilt aber nur für den steuerpflichtigen
> Bereich.


Ist alles schon bekannt, danke; ich wollte aber nicht wissen, welche Grenzen es lt. Gesetz gibt, sondern ab wann es zu empfehlen ist, dass ein EÜRler mittels Buchhaltungsprogramm und damit mittels Kontenrahmen für gewöhnlich bucht, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist.

Ich meine konkret, was ein ausschlaggebendes Kriterium ist, wann einem EÜRler zu empfehlen ist, dass er nicht die Excel-Liste macht, sondern mit Kontenrahmen?

Re: Erstellung einer EÜR bei Nicht-Bilanzierungspflicht
von: pfeffer ()
Datum: 17.03.2025

Spätestens, wenn die Umsatzsteuer dazukommt.