Grenze zur Zeitnahen Mittelverwendung
von: Turandot ()
Datum: 21.06.2024
Guten Morgen,
habe gesehen, dass es gestern bereits einen Thread zum Thema zeitnahe Mittelverwendung gab, aber wollte mich da jetzt mit meinen Fragen nicht einfach dranhängen, da meine Fragen doch etwas anders sind:
Also laut §55 Abs. 5 Satz 4 gilt das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ja nur, wenn die Einnahmen des Vereins die 45000 Euro übersteigen.
Meine Frage ist nun: Sind damit die Netto- oder die Bruttoeinnahmen gemeint? (Wenn der Verein Umsatzsteuer abführt)
Die Umsatzsteuern sind ja eigentlich kein Geld des Vereins, sondern gehören dem Finanzamt/Staat. Da in der Buchhaltung, im Kassenbericht etc. überall die Netto-Beträge verwendet werden, war ich bisher davon ausgegangen, dass uns das nicht betrifft. Aber beim Ausfüllen der Körperschaftssteuererklärung wurden in der Anlage Gem im Abschnitt 2 die Einnahmen abgefragt und dort explizit gefordert die Umsatzsteuern mit einzubeziehen. Dabei habe ich dann festgestellt, dass wir nach dieser Art der Berechnung tatsächlich knapp über den 45000 Euro liegen. Gilt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung damit bereits für uns?
Wenn die entsprechende Pflicht gelten sollte: Bezieht sich diese dann auf sämtliche Mittel des Vereins (also auch die Beträge, welche in den Jahren davor, als die Einnahmen unterhalb der Grenze lagen, angespart wurden), oder nur auf die Beträge, die in dem entsprechenden Jahr eingenommen wurden?