Re: Sommerfest
von: Babsy ()
Datum: 05.06.2024
pfeffer schrieb:
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> Ja, hier gilt die Obergrenze für "Annehmlichkeiten
> im Rahmen der Mitgliederpflege". In jedem Fall
> dürfen das 40 Euro pro Jahr sein (aber nicht mehr
> als der Mitgliedsbeitrag). Manche Bundesländer
> erlaubten auch 60 Euro.
Da habe ich auch folgende Fragen hierzu:
Das mit dem Unterschied zwischen den Bundesländern habe ich auch schon gelesen, aber woraus ergibt sich das genau, ob nun 40 oder 60? Haben die Obersten Finanzbehörden (oder wer auch immer) hier Listen o.ä. herausgegeben oder wo liest man das ansonsten heraus? Man muss ja als Verein wissen, welche Grenze nun gilt...
Das mit dem Mitgliedsbeitrag verstehe ich nicht ganz: Wenn theoretisch ein Verein gar keinen Mitgliedsbeitrag hätte, dann wären doch sicher wenigstens jährlich 40 oder 60 Euro pro Jahr und Mitglied drin oder nicht? Ich dachte immer, das sei eine Nichtbeanstandungsgrenze, die zweifellos immer gilt...
Dass das an den MItgliedsbeitrag habe ich noch nie gelesen... Woraus ergibt sich denn das bzw. wo lesen Sie das heraus?
Oder müssen wir hier dann nochmal unterscheiden, ob es sich um Zuwendungen allgemeiner Natur wie bspw. in diesem Fall Sommerfest handelt, wo jedes Mitglied begünstigt wird und persönliche Anlässe.
(Dachte sogar, eben das mal gelesen zu haben: 40/60 Euro sind pro Jahr und Mitglied bei solchen allgemeinen Veranstaltungen für die Mitgliederpflege/geselliges Beisammensein drin und darüber hinaus nochmal, wenn bei einzelnen Mitgliedern persönliche Anlässe (Hochzeit, Geburt etc.) anstehen...
Danke!!!