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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Sommerfest
von: NashyB ()
Datum: 05.06.2024

Hallo Herr Pfeffer,

wir würden gerne ein Sommerfest für unsere Mitglieder veranstalten. Dazu möchten wir eine Führung durch den Zoo machen und einen Umtrunk in einem Restaurant. Können wir als Verein den Eintritt und die Führung für die Mitglieder tragen? Und ggf auch eine Runde Getränke im Restaurant?

Vielen Dank vorab! Herzliche Grüße

Re: Sommerfest
von: pfeffer ()
Datum: 05.06.2024

Ja, hier gilt die Obergrenze für "Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege". In jedem Fall dürfen das 40 Euro pro Jahr sein (aber nicht mehr als der Mitgliedsbeitrag). Manche Bundesländer erlaubten auch 60 Euro.

Re: Sommerfest
von: Babsy ()
Datum: 05.06.2024

pfeffer schrieb:
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> Ja, hier gilt die Obergrenze für "Annehmlichkeiten
> im Rahmen der Mitgliederpflege". In jedem Fall
> dürfen das 40 Euro pro Jahr sein (aber nicht mehr
> als der Mitgliedsbeitrag). Manche Bundesländer
> erlaubten auch 60 Euro.


Da habe ich auch folgende Fragen hierzu:

Das mit dem Unterschied zwischen den Bundesländern habe ich auch schon gelesen, aber woraus ergibt sich das genau, ob nun 40 oder 60? Haben die Obersten Finanzbehörden (oder wer auch immer) hier Listen o.ä. herausgegeben oder wo liest man das ansonsten heraus? Man muss ja als Verein wissen, welche Grenze nun gilt...

Das mit dem Mitgliedsbeitrag verstehe ich nicht ganz: Wenn theoretisch ein Verein gar keinen Mitgliedsbeitrag hätte, dann wären doch sicher wenigstens jährlich 40 oder 60 Euro pro Jahr und Mitglied drin oder nicht? Ich dachte immer, das sei eine Nichtbeanstandungsgrenze, die zweifellos immer gilt...
Dass das an den MItgliedsbeitrag habe ich noch nie gelesen... Woraus ergibt sich denn das bzw. wo lesen Sie das heraus?

Oder müssen wir hier dann nochmal unterscheiden, ob es sich um Zuwendungen allgemeiner Natur wie bspw. in diesem Fall Sommerfest handelt, wo jedes Mitglied begünstigt wird und persönliche Anlässe.

(Dachte sogar, eben das mal gelesen zu haben: 40/60 Euro sind pro Jahr und Mitglied bei solchen allgemeinen Veranstaltungen für die Mitgliederpflege/geselliges Beisammensein drin und darüber hinaus nochmal, wenn bei einzelnen Mitgliedern persönliche Anlässe (Hochzeit, Geburt etc.) anstehen...

Danke!!!

Re: Sommerfest
von: pfeffer ()
Datum: 05.06.2024

Haben die Obersten Finanzbehörden (oder wer auch immer) hier Listen o.ä. herausgegeben oder wo liest man das ansonsten heraus?

# Einige Finanzministerien haben das in ihren Broschüre "Verein und Steuern" o.ä. angegeben. Andere haben sich gar nicht geäußert. Um welches Bundesland geht es?

Dass das an den MItgliedsbeitrag habe ich noch nie gelesen... Woraus ergibt sich denn das bzw. wo lesen Sie das heraus?

# Auch das findet sich teils in den o.g. Broschüren.
Die Logik ist aber nachvollziehbar: Es sollen nicht alle Beiträge faktisch an die Mitglieder zurückfließen.

40 €, aber nicht mehr als der Mitgliedsbeitrag ist also das Minumum, das allgemein als zulässig gilt.

... wenn bei einzelnen Mitgliedern persönliche Anlässe (Hochzeit, Geburt etc.) anstehen...

# Hier wird der Betrag zusätzlich erlaubt.

Re: Sommerfest
von: Babsy ()
Datum: 05.06.2024

pfeffer schrieb:
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> Haben die Obersten Finanzbehörden (oder wer auch
> immer) hier Listen o.ä. herausgegeben oder wo
> liest man das ansonsten heraus?
>
> # Einige Finanzministerien haben das in ihren
> Broschüre "Verein und Steuern" o.ä. angegeben.
> Andere haben sich gar nicht geäußert. Um welches
> Bundesland geht es?
>
> Dass das an den MItgliedsbeitrag habe ich noch nie
> gelesen... Woraus ergibt sich denn das bzw. wo
> lesen Sie das heraus?
>
> # Auch das findet sich teils in den o.g.
> Broschüren.
> Die Logik ist aber nachvollziehbar: Es sollen
> nicht alle Beiträge faktisch an die Mitglieder
> zurückfließen.
>
> 40 €, aber nicht mehr als der Mitgliedsbeitrag ist
> also das Minumum, das allgemein als zulässig
> gilt.
>
> ... wenn bei einzelnen Mitgliedern persönliche
> Anlässe (Hochzeit, Geburt etc.) anstehen...
>
> # Hier wird der Betrag zusätzlich erlaubt.



Danke für die schnelle Antwort!

Konkretes Bundesland ist Bayern.

Also wenn der Mitgliedsbeitrag bspw. 10 € beträgt, darf maximal 10 € auch jedes Mitglied erhalten? Und dann wohl auch nicht mehr als diese 10 € bei den persönlichen Anlässen?
Wenn das so wäre, wäre das ja mehr als realitätsfern...

Diese Zuwendungsgrenze von (offenbar) maximal 40/60 € greift aber soweit ich informiert bin ohnehin nur im ideellen Bereich/Bereich der Mitgliederpflege, denn:
Meines Wissens greifen die Grenzen aber so oder so nicht bei Zuwendungen wie bspw. Getränke im Rahmen des Zweckbetriebs, weil hier angenommen wird, dass ein gestelltes Getränk eine Art Gegenleistung ist für die im Zweckbetrieb geleistete Arbeit.
Wenn bspw. ein Theaterverein für eine Aufführung probt und dabei ein Getränk (oder gelegentlich auch mal Verpflegung) gestellt bekommt, wird das nicht beanstandet.
So sollte es sein...

Re: Sommerfest
von: pfeffer ()
Datum: 06.06.2024

Konkretes Bundesland ist Bayern.

# Vom bayerischen Finanzministerium gibt es keine konkrete Festlegung.

Also wenn der Mitgliedsbeitrag bspw. 10 € beträgt, darf maximal 10 € auch jedes Mitglied erhalten? Und dann wohl auch nicht mehr als diese 10 € bei den persönlichen Anlässen?


# Das ist nicht geklärt.

Diese Zuwendungsgrenze von (offenbar) maximal 40/60 € greift aber soweit ich informiert bin ohnehin nur im ideellen Bereich/Bereich der Mitgliederpflege, denn:
Meines Wissens greifen die Grenzen aber so oder so nicht bei Zuwendungen wie bspw. Getränke im Rahmen des Zweckbetriebs, weil hier angenommen wird, dass ein gestelltes Getränk eine Art Gegenleistung ist für die im Zweckbetrieb geleistete Arbeit.

# Bei Annehmlichkeiten im Rahmen von Arbeitseinsätzen wird der Betrag teils zusätzlich anerkannt.
Das Problem ist einfach: Es gibt hier keine einheitlichen und klaren Aussagen der Finanzverwaltung.
Deswegen ist die Diskukssion müßig.
Am besten wäre es, bei zuständigen Finanzamt anzufragen. Man darf sich da aber auch keine verbindliche Aussage erhoffen.

Re: Sommerfest
von: NashyB ()
Datum: 17.07.2024

Hallo Herr Pfeffer,

ich muss hierzu noch mal eine Rückfrage stellen: In welchem Bereich buche ich das Sommerfest? Ich habe alte Veranstaltungen von meinem Vorgänger gefunden, da sind die Aufwendungen hierfür im 8er-Bereich gebucht worden. Ist das korrekt?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!

Re: Sommerfest
von: pfeffer ()
Datum: 17.07.2024

Wenn das ein Sommerfest für Mitglieder ohne Einnahmenerzielung ist, fällt das in den ideellen Bereich (Mitgliederpflege).

Re: Sommerfest
von: NashyB ()
Datum: 18.07.2024

Es wird jetzt mehr ein Vereinsausflug statt einem Fest, daher keine Einnahmeerzielung. Außer, wenn jemand von uns einen Vereinspin kaufen möchte.

Re: Sommerfest
von: pfeffer ()
Datum: 18.07.2024

Die Art der Veranstaltung spielt keine Rolle. Hier handelt es sich bei den Kosten dann um "Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege".