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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vereinsfeste
von: beesting ()
Datum: 18.02.2024

Hallo, wir sind ein gemeinnütziger Kleingartenverein und veranstalten im Verlaufe eines Jahres ein Vereinsfest und zwei Weihnachtsfeiern (für die Kinder und die Senioren des Vereins).

Bei der Durchführung unseres Vereinsfestes fallen auch Kosten für Discjockey und Alleinunterhalter an. Werden diese Kosten grundsätzlich im wirtschaftlichen Geschäftsbereich (WiGb) verbucht? Wo verbuche ich zum Beispiel eine Hüpfburg?

Da ich im WiGb keine Verluste machen darf, müssen dann meine Einnahmen (zum Beispiel für Speisen und Getränke) alle Ausgaben dieser Art abdecken oder gibt es hier noch eine andere Möglichkeit? Nicht so gut wäre es, wenn ich die Ausgaben habe und die Einnahmen wegen schlechten Wetters zu gering ausfallen.

Gibt es Unterschiede beim Buchen, wenn der Alleinunterhalter im Rahmen eines Vereinsfestes (für alle zugänglich) oder im Rahmen einer Weihnachtsfeier (nur für Vereinsmitglieder) auftritt? Könnte ich alle Ausgaben für die Weihnachtsfeier zum Beispiel der Mitgliederpflege zuordnen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Re: Vereinsfeste
von: pfeffer ()
Datum: 18.02.2024

Werden diese Kosten grundsätzlich im wirtschaftlichen Geschäftsbereich (WiGb) verbucht? Wo verbuche ich zum Beispiel eine Hüpfburg?

# Werden denn dabei Einnahmen erzielt? Dann fällt es in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil der Satzungsbezug fehlt.

Da ich im WiGb keine Verluste machen darf, müssen dann meine Einnahmen (zum Beispiel für Speisen und Getränke) alle Ausgaben dieser Art abdecken oder gibt es hier noch eine andere Möglichkeit?
Nicht so gut wäre es, wenn ich die Ausgaben habe und die Einnahmen wegen schlechten Wetters zu gering ausfallen.

# Verluste bei einzelnen Veranstaltungen sind nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Die Finanzverwaltung behandelt das als "kalkulatorische" Verluste.
Leistungen an Mitglieder können außerdem im Rahmen der 40/60-Euro-Grenze als "Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege" behandelt werden.

Re: Vereinsfeste
von: beesting ()
Datum: 18.02.2024

Hallo Herr Pfeffer, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

pfeffer schrieb:

> # Werden denn dabei Einnahmen erzielt? Dann fällt
> es in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, weil
> der Satzungsbezug fehlt.
>
Beim Vereinsfest haben wir Einnahmen durch Speisen und Getränke.
>
> Leistungen an Mitglieder können außerdem im Rahmen
> der 40/60-Euro-Grenze als "Annehmlichkeiten im
> Rahmen der Mitgliederpflege" behandelt werden.
>
Also auch der Künstler, der die Kinder bespaßt?

Re: Vereinsfeste
von: pfeffer ()
Datum: 18.02.2024

Also auch der Künstler, der die Kinder bespaßt?

# Grundsätzlich ja,