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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vorsteuerabzug bei Mischnutzung
von: Dominik B ()
Datum: 12.12.2023

Hallo zusammen,
guten Abend

ich habe folgenden Sachverhalt und brauche eure/ihre Unterstützung.

Wir haben eine Cheerleader Gruppe im Verein.
Diese erhält für ihre Auftritte über das Jahr verteilt Geldbeträge als Einnahmen.
Diese fallen ja in den Zweckbetrieb des Vereins mit 7%.

Bisher habe ich alle Ausgaben für die Senior Cheers in den idellen Bereich verbucht, da die Cheers primär bei unseren Spielen getanzt haben und sie dem reinen idellen Bereich nachgegangen sind. Die Einnahmen waren ein Nice to have.
Der Aufwand aber für die Buchungen für die Sachen, die in die Auftritte gegen Bezahlung fließen, wäre zu aufwändig gewesen.

Nun wollen wir aber ein neues Kostüm für 2024 anschafften (20x 270 Euro ca. 5400 Euro), dass wir sowohl für Auftritte gegen Bezahlung (Zweckbetrieb) als auch für die Spieltage (tanzen ohne Einnahme) nutzen wollen.

Ich gehe davon aus, dass wir von 10 Auftritten im Jahr 5 für den Verein haben und für 5 eine Bezahlung erhalten, sodass sicher 1500 Euro zusammen kommen.

Ich würde hier 50% der Ausgaben in den Zweckbetrieb buchen und 50% in den ideellen Bereich.
Ebenso würde ich 50% der Vorsteuer zum Abzug bringen, da wir ja um die Erlöse zu erhalten das Kostüm brauchen.

Ist das so korrekt?

Vielen Dank für die Hilfe

Re: Vorsteuerabzug bei Mischnutzung
von: pfeffer ()
Datum: 13.12.2023

Hier dürfte ein Aufteilung nach Zeitanteilen angemessen sein.

Zu Prüfen wäre aber vorher, ob die Auftritte nicht nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerbefreit sind.

Vorsteuerabzug bei Mischnutzung
von: Dominik B ()
Datum: 25.12.2023

pfeffer schrieb:
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> Hier dürfte ein Aufteilung nach Zeitanteilen
> angemessen sein.
>
> Zu Prüfen wäre aber vorher, ob die Auftritte nicht
> nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerbefreit sind.

Wie kann ich prüfen ob ein Cheerleader Auftritt entsprechend umsatzsteuerbefreit ist?
Es ist auf jeden Fall keine Teilnahmegebühr, sondern es wird für eine Leistung bezahlt.

Trainingslager des Herrenteam lasse ich z.b. über den Paragraphen laufen im Zweckbetrieb

Re: Vorsteuerabzug bei Mischnutzung
von: pfeffer ()
Datum: 25.12.2023

Wie sehen denn die Einnahmen der Cheerleader aus?

Re: Vorsteuerabzug bei Mischnutzung
von: Dominik B. ()
Datum: 27.12.2023

pfeffer schrieb:
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> Wie sehen denn die Einnahmen der Cheerleader aus?

Ansich nur Beiträge und Auftrittsgagen für die Senior Cheers. Manchmal auch noch "Sachsponsoring"

Re: Vorsteuerabzug bei Mischnutzung
von: W. Pfeffer ()
Datum: 27.12.2023

Dann greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG nicht. Der Umsatzsteuersatz ist aber 7% (Zweckbetrieb).

Re: Vorsteuerabzug bei Mischnutzung
von: DominikB. ()
Datum: 28.12.2023

Vielen Dank für die Einschätzung.
Ja die bisherigen Einnahmen gingen auch immer mit 7% Mwst in den Zweckbetrieb, auch wenn ich den Rest der einfacherheitshalber im idellen Bereich hatte.

Die Kostüme kann ich dann anteilig auch verteilen.. Das ist super. Ich notiere mir dann den Verteilungschlüssel auf der Rechnung, anhand der Hochrechnung der Std. der Nutzung in 2024