Re: Anlagenverzeichnis
von: pfeffer ()
Datum: 15.10.2019
Ein "Muss" gibt es nur im Fall der Gemeinnützigkeit:
- Ist der Träger nicht gemeinnützig, muss er den Zeitwert (Verkehrswert) zahlen, sonst läge eine unerlaubte Begünstigung vor.
- Ist der Träger gemeinnützig, kann er die Sachen auch unentgeltich erhalten (sog. teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 Abgabenordnung), solange sie nicht die Hälfte (oder mehr) des eigenen Vermögens ausmachen.