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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vermieten mal wieder
von: Turandot ()
Datum: 06.06.2023

Hi,
ich bin mir sicher hier im Forum schon öfter was zum Thema Vermietungen von Vereinsräumlichkeiten gelesen zu haben, aber wie die Technik so will kann ich über die Suche gerade nichts passendes finden.

Also wir haben ein eigenes Vereinsgebäude und so zwei/drei Mal im Jahr kommt er vor, dass wir die Räumlichkeiten für einen Tag vermieten.
Konkret gibt es da zwei mögliche Mietergruppen: Das erste wären Privatpersonen; fast ausschließlich Vereinsmitglieder, die für eine private Veranstaltung etwas größere Räume benötigen.
Die zweite Gruppe wären andere Vereine mit gleicher Ausrichtung; im speziellen z.B. ein Dachverein, in welchem unser Verein selbst Mitglied ist.

Meine Frage wäre nun, ob man bei der Vermietung die Einnahmen durch die beiden Gruppen unterschiedlich berücksichtigen kann/muss.
Die Einnahmen durch die Vermietung an Privatpersonen würde ich ja dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen, da es keinen Zusammenhang zu einer satzungsgemäßen Verwendung gibt.
Bei der Vermietung an andere Vereine bin ich hingegen unschlüssig. Wenn diese ja den gleichen gemeinnützigen Zweck verfolgen, dann ist eine Vermietung an diese ja gleichzeitig auch eine Erfüllung unseres Satzungszwecks. Dementsprechend würde ich vermuten, dass diese Einnahmen min. dem Zweckbetrieb, evtl. sogar dem ideellen Bereich zugeordnet werden könnten. Oder liege ich hier falsch?


Wie verhält es sich mit Steuersätzen? Soweit ich gelesen habe ist die reine Vermietung von Räumlichkeiten umsatzsteuerfrei. Deutlich widersprüchlichere Informationen habe ich allerdings dazu gefunden, wenn zu den Räumlichkeiten auch noch "Betriebsvorrichtungen" (technische Anlagen o.ä.) mit vermietet werden. Die Infos scheinen irgendwie total unterschiedlich.

Re: Vermieten mal wieder
von: pfeffer ()
Datum: 06.06.2023

Es gibt einen Sonderfall: Bei Vermietung an andere gemeinnützige Organisationen zum Selbstkostenpreis fällt das in den Zweckbetrieb. In allen anderen Fällen ist die kurzfristige Vermietung (wenn nicht ein spezieller Satzungsbezug besteht) steuerpflichtig.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz greift aber in keinem Fall.

Re: Vermieten mal wieder
von: Klaus Terbrack ()
Datum: 21.06.2023

Hallo, ist die Vermietung von Räumen nicht nach UStG §4 Nr. 12 von der Umsatzsteuer befreit?

Re: Vermieten mal wieder
von: pfeffer ()
Datum: 21.06.2023

Es gibt aber die Option zur Umsatzsteuer.

Re: Vermieten mal wieder
von: Klaus Terbrack ()
Datum: 21.06.2023

o.k., danke, wo finde ich das?

Re: Vermieten mal wieder
von: pfeffer ()
Datum: 21.06.2023

§ 9 Abs. 1 UStG

Re: Vermieten mal wieder
von: Klaus Terbrack ()
Datum: 22.06.2023

super Herr Pfeffer, vielen Dank, das hatte ich natürlich nicht im UAEA zu §4 Nr. 12 gefunden.
Es geistert häufig die Annahme herum, dass kurzfristige Vermietungen von Räumen z.B. für Familienfeiern oder Informationsveranstaltungen umsatzsteuerpflichtig seien. Das ist aber dann durch den §4 Nr. 12 ausgeschlossen, oder?!

Re: Vermieten mal wieder
von: pfeffer ()
Datum: 22.06.2023

Solange die Vermietung der Räumlichkeiten die Hauptleistung ist, ist das steuerfrei.

Re: Vermieten mal wieder
von: Turandot ()
Datum: 26.06.2023

Jetzt bin ich irgendwie verwirrt.
In Ihrer Antwort vom 06.06.2023 schreiben Sie:
> In allen anderen Fällen ist die kurzfristige Vermietung […] steuerpflichtig.

Und jetzt (22.06.) heißt es:
> Solange die Vermietung der Räumlichkeiten die Hauptleistung ist, ist das steuerfrei.

Re: Vermieten mal wieder
von: pfeffer ()
Datum: 26.06.2023

Hier geht es um die Umsatzsteuer, oben ging es um die Körperschaftsteuer.