Re: Grundstücksaufwendungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 09.10.2017
Vermögensverwaltung setzt voraus, dass mit den Anlagen Vermögenserträge (langfristige Vermietung und Verpachtung) erzielt werden. Das wird wohl nicht der Fall sein.
Die Kosten gehören in den Zweckbetrieb (soweit mit den Sportanlagen Einnahmen erzielt werden ( z. B. Eintrittsgelder, entgeltlche Übelassung an Mitglieder), bzw. in den ideellen Bereich.