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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Ausgaben für Hilfskräfte
von: Th. Krämer ()
Datum: 13.10.2022

Ich würde für mich gerne einmal den korrekten Umgang mit folgender Ausgabe.
Wir als gemeinnütziger Verein haben eine Aktivität im Zweckbetrieb. Bei dieser werden für die Bedienung der Gäste 4 Servicekräfte eingesetzt. Diese machen das als kleinen Nebenverdienst neben ihrem Job/Studium.
Wir zahlen den Mindestlohn (12€). Die Personen sind nicht angestellt.
Wie müsste ich hier dem Grunde vorgehen?
Welchen Beleg muss ich dafür nutzen?
Aus der Praxis: Bisher wurde hier ein Ausgabenbeleg erstellt von UNS an Person X mit dem Zweck "Servicehilfe". Der Beleg vom Geldempfänger unterschrieben. Beleg wandert in meine FiBu. Empfänger bekommt nur Geld keinen Beleg.

Danke für den Input

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer



Edited 1 time(s). Last edit at 13.10.2022 by Th. Krämer.

Re: Ausgaben für Hilfskräfte
von: pfeffer ()
Datum: 13.10.2022

Wir zahlen den Mindestlohn (12€). Die Personen sind nicht angestellt.

# Eine selbstständige Tätigkeit ist für Servicekräfte kaum denkbar. Es handelt sich also um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Wenn die Tätigkeit in den Zweckbetrieb fällt, käme die Ehrenamtspauschale in Frage (also bis 840 Euro im Jahr). Bei deren Überschreitung liegt eine geringfügige (Minijob) oder kurzzeitige Beschäftigung vor. Bei Studierenden kommt die Möglichkeit in Frage, sie als "Werkstudent" zu beschäftigen. Dann sind lediglich Rentenversicherungsbeiträge (und evtl. Lohnsteuer) fällig. Das ist günstiger als eine Abrechnung als Minijob. Allerdings darf die Nebenbeschäftigung in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden umfassen.

Welchen Beleg muss ich dafür nutzen?

# Das hängt von der Art der Abrechnung ab. Nur für Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale ist keine SV-Meldung erforderlich. Ansonsten ergeben sich die Belege im Rahmen der Meldung/Abrechnung (z.B. über sv-net)

Aus der Praxis: Bisher wurde hier ein Ausgabenbeleg erstellt von UNS an Person X mit dem Zweck "Servicehilfe". Der Beleg vom Geldempfänger unterschrieben. Beleg wandert in meine FiBu. Empfänger bekommt nur Geld keinen Beleg.

# Der Empfänger braucht grundsätzlich keinen Beleg.

Ein Frage: Fallen die Serviceleistungen wirklich in den Zweckbetrieb? Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nur im Sonderfall ein Zweckbetrieb.

Re: Ausgaben für Hilfskräfte
von: Th. Krämer ()
Datum: 13.10.2022

Hallo Herr Pfeffer.
Ja es ist Zweckbetrieb. Die Speisen und Getränke kosten auch nichts und der Eintritt ist auch frei.
Wir sind ein Karnevalsverein und es handelt sich um eine Brauchtumsveranstaltung.
Ferner könnte ich die Ehrenamtspauschale wohl nicht ansetzen, da die Servicekräfte gar keine Vereinsmitglieder sind. Oder geht das auch bei nicht Vereinsmitgliedern.
Nun habe ich natürlich nach der korrekten Abrechnungsart gefragt. Nur möchte ich einen Verein sehen, der für externe Hilfen diesen Aufwand betreibt. Sog. kleine Aufwandsentschädigungen für z.B. Schüler, die bei einem Sportfest helfen etc. werden dort wohl auch eher per Ausgabenbeleg gezahlt.

Ich suche also einen pragmatischen aber zulässigen Weg eine solche Ausgabe/Auszahlung zu verbuchen.

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer

Re: Ausgaben für Hilfskräfte
von: pfeffer ()
Datum: 13.10.2022

Die Speisen und Getränke kosten auch nichts und der Eintritt ist auch frei.

# Dann ist es kein aber Zweckbetrieb, sondern ideeller Bereich.

Ferner könnte ich die Ehrenamtspauschale wohl nicht ansetzen, da die Servicekräfte gar keine Vereinsmitglieder sind. Oder geht das auch bei nicht Vereinsmitgliedern.

# Die Mitgliedschaft spielt hier keine Rolle.

Nun habe ich natürlich nach der korrekten Abrechnungsart gefragt. Nur möchte ich einen Verein sehen, der für externe Hilfen diesen Aufwand betreibt. Sog. kleine Aufwandsentschädigungen für z.B. Schüler, die bei einem Sportfest helfen etc. werden dort wohl auch eher per Ausgabenbeleg gezahlt.

# Es kommt darauf an, wie hoch die Zahlungen sind. Bei sehr geringen Zahungen entsteht kein Arbeitsverhältnis. Dann liegen sonstige Einkünften vor, die bis 256 Euro im Jahr steuerfrei sind.

Da aber der Ehrenamtsfreibetrag in Frage kommt, wäre das Problem ja gelöst, solange die Zahlungen nicht über 840 Euro im Jahr liegen.

Re: Ausgaben für Hilfskräfte
von: Th. Krämer ()
Datum: 13.10.2022

Es wäre ja nur ein Abend pro Person ca. 84€.

Aus meiner Sicht betrifft es zu 100% den Zweckbetrieb, da es sich um eine Aktivität handelt, die den steuerbegünstigten Zweck gemäß §52 Abs. 2 Satz 1 Nr 23 AO tangiert.
Wenn man das alle im IB buchen müsste könnte der Verein sich z.B. nie die Vorsteuer "ziehen"
Auch könnte eine Karnevallssitzung nie im IB gebucht werden. Den hier müssten die Eintritts-Karten mit 7% USt versteuert werden. ZB ist also schon korrekt.

Vorab Danke für Eure Unterstützung.

LG
Th. Krämer

Re: Ausgaben für Hilfskräfte
von: pfeffer ()
Datum: 13.10.2022

Aus meiner Sicht betrifft es zu 100% den Zweckbetrieb, da es sich um eine Aktivität handelt, die den steuerbegünstigten Zweck gemäß §52 Abs. 2 Satz 1 Nr 23 AO tangiert.

# Nein, ein Zweckbetrieb setzt wirtschaftliche Einnahmen voraus. Die Betonung liegt hier auf Betrieb, nicht auf dem Zweckbezug.

Wenn man das alle im IB buchen müsste könnte der Verein sich z.B. nie die Vorsteuer "ziehen"

# Das ist ja auch so.

Auch könnte eine Karnevalssitzung nie im IB gebucht werden. Den hier müssten die Eintritts-Karten mit 7% USt versteuert werden. ZB ist also schon korrekt.

# Sie schreiben doch oben, dass der Eintritt frei ist. Ob Eintritt genommen wird oder nicht, macht den Unterschied zwischen ideellem Bereich und Zweckbetrieb!