Re: Spende für eine Leistung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.08.2014
Da der Steuerabzug keine Rolle spielt, wird keine Spendenbescheinigung im Sinn des § 10b Einkommensteuergesetz benötigt.
Sie können also sowohl die Leistung ganz ohne Rechnung erbringen, als auch die Rechnung stellen und auf die Bezahlung verzichten. Beide ist durch Regelungen zur Mittelweitergabe in § 58 Nr. 2 gedeckt.