Re: inkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) § 50 Zuwendungsbestätigung
von: pfeffer ()
Datum: 08.03.2022
Die Frage ist hier, ob die kulturellen Zwecke freizeitorientiert sind, d.h. ob sich die Mitglieder selbst freizeitbezogen kulturell betägigen (z.B. im Chören, Orchestern usf.). Dann sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig. Die Unterscheidung von Förderbeiträgen und anderen Beiträgen gibt es hier nicht.