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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Fahrer eines Kleinbusses mit behinderten Personen - Übungsleiterpauschale bei nur einem Fahrer ?
von: MarionM ()
Datum: 16.01.2022

Guten Tag Herr Pfeffer,

wir sind in der Behindertenarbeit tätig,

zum Zwecke von Ausflügen und Kursen werden behinderte Menschen von einem Fahrer mit unserem Kleinbus abgeholt und wieder nach Hause gebracht. (Am Ziel erfolgt separate Betreuung - es geht mir hier nur um den Fahrer) Für den Transport bei zwei Fahrern sind hier Regeln zu finden, nicht aber bei nur einem Fahrer.

Es stellt sich die Frage ob der Fahrer mit der Übungsleiterpauschale §3Nr26 EStG vergütet werden darf.

Für den Bereich der Altenhilfe gibt es hier ein Urteil, nachdem bei nur einem Fahrer - von Senioren einer teilstationären Tagespflege, die Steuerbefreiung im Rahmen der Ü-Pausch. für den Fahrer zugelassen wurde, da die Tätigkeit weit mehr als das Fahren selbst ausmacht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit Urteil vom 8. März 2018 (Az. 3 K
888/16;

Könnte man dies im Bereich der Behindertenarbeit ebenso betrachten ? Die beförderten Personen haben Pflegestufen, körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen, müssen teils an der Türe oder Zimmer abgeholt werden, benötigen teils Unterstützung beim Einstieg und natürlich geschulte Ansprache.

Kann ich Ihrer Einschätzung nach den Fahrer mit der Übungsleiterpauschale abrechnen ?

Ich danke für Ihre Einschätzung

Re: Fahrer eines Kleinbusses mit behinderten Personen - Übungsleiterpauschale bei nur einem Fahrer ?
von: pfeffer ()
Datum: 16.01.2022

Das Bayerisches Landesamt für Steuern schreibt dazu:
"Behindertentransport (Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und Medizinisches Transportmanagement – MTM-): Die Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt und der andere (Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen während der Fahrt betreut. Die Tätigkeit des Fahrers stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den „Patienten" im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den „Beifahrer" sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gegeben. Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist dann für jeweils 50% der Vergütung zu gewähren. Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit ggf. in die Steuerbefreiung einbezogen."
(Broschüre "Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26 / 26a EStG"; September 2019)

Wenn es nur einen Fahrer gibt, wird die Tätigkeit zumindest teilweise begünstigt sein, weil es dann wohl nicht nur eine reine Fahrtätigkeit ist.