Re: Ehrenamtspauschale
von: Dietmar ()
Datum: 01.11.2021
Sehr geehrter Herr Pfeffer,
ich kannte bis aktuell das der Vorstand kein Geld nehmen darf es sei denn es steht in der Satzung.
hier mal der Text den ich seit langem kenne...
Im Prinzip darf der Verein eine Aufwandsentschädigung für jede ehrenamtliche Unterstützung zahlen. Der Empfänger muss dafür nicht unbedingt Mitglied des Vereins sein. Auch externe Mitarbeiter, wie etwa selbstständige Trainer oder freiberufliche Dozenten, Studenten, Hausfrauen oder Rentner, können abhängig von ihrer Tätigkeit für den Verein entweder mit Ehrenamts- oder der Übungsleiterpauschale honoriert werden.
Ausnahme:
Der Vorstand darf laut BGB §27 Abs. 3 grundsätzlich keine Vergütung für seine Arbeit erhalten. Davon betroffen sind alle allgemeinen Vorstandspflichten. Bei einer unrechtmäßigen Zahlung von Aufwandsentschädigungen droht dem Verein die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Wichtig:
Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Aufwandsentschädigungen & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen.
Für die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen an den Vorstand ist eine entsprechende Klausel in der Vereinssatzung zwingend erforderlich:
LG Dietmar
Edited 2 time(s). Last edit at 01.11.2021 by Dietmar.