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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Mitglieder möchten über Zutatzbeitrag Vereinskleidung erwerben
von: SchuetzRe ()
Datum: 09.09.2021

Hallo Herr Pfeifer,

der Wunsch nach Vereinskleidung ist bei einigen Mitgliedern bei uns ziemlich groß. Leider gibt es aber nicht genügend Sponsoren. Hierfür würden Sie gern jedoch einen monatlichen Zusatzbeitrag auch zahlen wollen. Ich glaube das ist so nicht ganz korrekt ausgedrückt. Denn der Beitrag

Aktuell zahlen alle Mitglieder ihren Mitgliedsbeitrag bei uns.

Es sind ja nur einige Mitglieder, die die Kleidung haben möchten. Ich habe jetzt einmal ein Paket aus Kleidungsstücken zusammengestellt. Dies würde der Verein kaufen.

1.) Diese Ware müsste doch jetzt in den wirtschaftlichen GB gebucht werden, da sie ja an die Mitglieder über einen monatlichen Beitrag weiter veräußert werden würde.

2.) Die Ware wird über 2 Jahre mit einen jeweiligen Monatsbetrag (z.B. 5,-) abgezahlt, also mit einen Gesamtpreis von 120,-. Dies muss dann ebenfalls in den wirtschaftlichen GB gebucht werden, als Verkauf Ware, halt nur monatlich. Als Einnahme würden dann jeweils 5,- verbucht werden.

3.) Der Gesamtpreis (120,-) muss aber sofort versteuert und auch sofort abgeführt werden?

4.) Da der Verein hier in einen Vorinvest geht, würden wir eine Kautionszahlung nehmen, die bei früheren Verlassen des Vereins einbehalten wird. Die Kaution wird als Einnahme im WB verbucht, jedoch ohne Steuer, da dies ein Teil des Gesamtpreises ist, der schon versteuert wurde. (siehe Punkt 3)

5.) Eigentümer der Kleidung ist solange der Verein, bis zur vollständigen Zahlung, bzw. Kaution+RestZahlung und kann auch wieder zurückverlangt werden.

6.) Nach 2 Jahren würden die Mitglieder neue Kleidung bekommen, wenn Sie weiter zahlen würden. Hier würde dann wieder Punkt 1und 3 zutreffen?

7.) Die Mitglieder erhalten eine Rechnung vom Verein über den Gesamtpreis, welche sie z.B. nutzen können um bei öffentlichen Einrichtungen eventuelle Förderanträge zu stellen.

Es ist ziemlich umfangreich.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Re: Mitglieder möchten über Zutatzbeitrag Vereinskleidung erwerben
von: W. Pfeffer ()
Datum: 09.09.2021

1.) Diese Ware müsste doch jetzt in den wirtschaftlichen GB gebucht werden, da sie ja an die Mitglieder über einen monatlichen Beitrag weiter veräußert werden würde.

# Ganz richtig.

2.) Die Ware wird über 2 Jahre mit einen jeweiligen Monatsbetrag (z.B. 5,-) abgezahlt, also mit einen Gesamtpreis von 120,-. Dies muss dann ebenfalls in den wirtschaftlichen GB gebucht werden, als Verkauf Ware, halt nur monatlich. Als Einnahme würden dann jeweils 5,- verbucht werden.

# Genau.

3.) Der Gesamtpreis (120,-) muss aber sofort versteuert und auch sofort abgeführt werden?

# Es gilt - bei Nichtbilanzierern - das Zuflussprinzip. Es wird also erst bei Zahlungseingang versteuert.

4.) Da der Verein hier in einen Vorinvest geht, würden wir eine Kautionszahlung nehmen, die bei früheren Verlassen des Vereins einbehalten wird. Die Kaution wird als Einnahme im WB verbucht, jedoch ohne Steuer, da dies ein Teil des Gesamtpreises ist, der schon versteuert wurde. (siehe Punkt 3)

# Ein Kaution ist kein Ertrag. Sie wird nur als Verbindlichkeit gebucht.

5.) Eigentümer der Kleidung ist solange der Verein, bis zur vollständigen Zahlung, bzw. Kaution+RestZahlung und kann auch wieder zurückverlangt werden.

# Ja.

6.) Nach 2 Jahren würden die Mitglieder neue Kleidung bekommen, wenn Sie weiter zahlen würden. Hier würde dann wieder Punkt 1und 3 zutreffen?

# Dann gälte das Gleiche.

7.) Die Mitglieder erhalten eine Rechnung vom Verein über den Gesamtpreis, welche sie z.B. nutzen können um bei öffentlichen Einrichtungen eventuelle Förderanträge zu stellen.

# Ja.

Es gäbe aber noch eine Möglichkeit: Die Mitglieder spenden für die Ausrüstung. Da die Nutzung für den Verein erfolgt, besteht keine Gegenleistung, die den Spendenabzug ausschließt.

Re: Mitglieder möchten über Zutatzbeitrag Vereinskleidung erwerben
von: SchuetzRe ()
Datum: 09.09.2021

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Zu folgenden Punkte habe ich noch einmal eine Frage.

3.) Wenn ich sie richtig verstehe, müssten wir dann also von jeder Rate die Mehrwertsteuer abführen. Wir sind ein gemeinütziger Sportverein, müssen regelmäßig unsere Vorsteuererklärung abgeben und am Ende des Jahres eine EÜR beim Finanzamt einreichen. Sind wir ein Nichtbilanzierer?

4.) Wenn die Kaution eine Verbindlichkeit ist, wo müsste ich es dann hinbuchen in welchen Bereich? Eventuell könnte man es auch als erste Rate buchen, so zusagen als Sicherheit, dann aber eben versteuert.

8.) Hier stellt sich für mich die Frage. Kann ein Mitglied für seine Ausrüstung selber spenden? Ist die Gegenleistung nicht der Bezug der Kleidung? Bezeichnung der Spende dann eventuell "Spende = Vereinsausrüstung für Mitglied XY". Da die Kleidung dann aber wieder im Zweck oder Idealbereich gebucht wird, kann auch wieder keine Vorsteuer abgezogen werden. Aber im Endeffekt ist ja identisch, als wenn jemand für eine Mannschaft (mehrere Mitglieder) Geld spendet, womit man Kleidung/Ausrüstung dann kaufen kann.Statt Rechnung gibt es dann einen Spendenbeleg.

Was wäre aus Ihrer Sicht der bessere und sicherer Weg?

Re: Mitglieder möchten über Zutatzbeitrag Vereinskleidung erwerben
von: W. Pfeffer ()
Datum: 09.09.2021

3.) Wenn ich sie richtig verstehe, müssten wir dann also von jeder Rate die Mehrwertsteuer abführen.
# Ja, wenn der Verein bereits umsatzsteuerpflichtig ist, sind die Umsätze steuerpflichtig.

Sind wir ein Nichtbilanzierer?

# Ja, weil EÜR.

4.) Wenn die Kaution eine Verbindlichkeit ist, wo müsste ich es dann hinbuchen in welchen Bereich?
# Sie wird außerhalb der EÜR auf einem Bestandskonto erfasst.

Eventuell könnte man es auch als erste Rate buchen, so zusagen als Sicherheit, dann aber eben versteuert.
# Das wäre denkbar, wenn das so vereinbart ist.


8.) Hier stellt sich für mich die Frage. Kann ein Mitglied für seine Ausrüstung selber spenden?
# Ja, es spendet ja nicht für "seine" Ausrüstung. Der Verein kann die Ausrüstung im Rahmen der Satzungszwecke stellen, weil sie ja für den satzungsbezogenen Sportbetrieb verwendet wird. Die zweckgebundene Verwendung erlaubt den Spendenabzug.

Da die Kleidung dann aber wieder im Zweck oder Idealbereich gebucht wird, kann auch wieder keine Vorsteuer abgezogen werden.
# Das ist richtig. Dafür ist aber die Überlassung nicht steuerbar und gespendet werden kann der Bruttoanschaffungspreis.

Aber im Endeffekt ist ja identisch, als wenn jemand für eine Mannschaft (mehrere Mitglieder) Geld spendet, womit man Kleidung/Ausrüstung dann kaufen kann. Statt Rechnung gibt es dann einen Spendenbeleg.
# Ganz richtig.