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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Feuerwehr-Spielmannszug keine Kultur?
von: Nathalie ()
Datum: 19.03.2021

Es ist der Vorstand unseres Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr auf mich zugekommen. Sie haben die Zuwendungsbestätigung für die Mitgliedsbeiträge verwehrt bekommen, weil der Musikzug der Feuerwehr der Freizeitgestaltung diene.

Ich hingegen stehe auf dem Standpunkt, dass der in der Satzung des FV auch festgeschriebene Zweck der Förderung der Kultur hier im Vordergrund steht. Dass beim Musizieren in Gesellschaft (bei mehr als einem Musiker zwangsläufig) auch in einer Feuerwehr eine gewisse Geselligkeit entsteht, spricht dem nicht entgegen. Ich finde außerdem, dass wenn in einer freiwilligen Feuerwehr auch musiziert wird, das dem eigentlichen kulturellen Zweck nicht entgegensteht.

Das Finanzamt argumentiert "Maßgeblich ist, wie die agierenden Personen - hier die Musiker- tätig werden. Erfolgt das Musizieren in der Freizeit und sind die Musiker nicht hauptberuflich beim Musikzug der Feuerwehr angestellt, handelt es sich um kulturelle Zwecke die der Freizeitgestaltung dienen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach vorliegenden Unterlagen um Hobbymusiker, die in ihrer Freizeit im Musikzug der FFW mitspielen"

Ich kann dieser Argumentation nicht folgen und würde wie folgt entgegensetzen, dass die Freizeitgestaltung im Vordergrund stehen müsse, um die Zuwendungsbestätigung der Mitgliedsbeiträge verwehrt zu bekommen. Hier wird aber vom Förderverein entsprechende Musikinstrumente finanziert, damit bestimmtes Liedgut einstudiert und aufgeführt werden kann. Damit steht für mich der kulturelle Zweck klar im Vordergrund und auf das Niveau der Darbietungen kommt es ja nicht an.

Ich habe vorsorglich die Freistellungsbescheinigung der Feuerwehr angefordert, um zu sehen, ob bei der FFW die Mitgliedsbeiträge zuwendungsbescheinigungswürdig sind.

Gibt es zu dem Thema weiterführende Urteile? Wie sehen Sie das Thema?

Re: Feuerwehr-Spielmannszug keine Kultur?
von: pfeffer ()
Datum: 19.03.2021

...dass der in der Satzung des FV auch festgeschriebene Zweck der Förderung der Kultur hier im Vordergrund steht.

# Die Erklärung ist falsch: § 10 b EStG schließt den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge bei Vereinen aus, die "die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen," fördern.
Damit sind kulturelle Betätigungen gemeint, bei denen die Mitglieder selbst aktiv werden - hier also der Musikzug. Die Geselligkeit spielt dabei keine Rolle.
Das Finanzamt hat also Recht