Zahlungen an Vorstände für andere Tätigkeiten
von: M. Liebert ()
Datum: 29.10.2020
In § 27 Abs. 3 BGB (Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes) ist geregelt, dass die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig sind. Allein schon aus dem Sachzusammenhang des Paragraphen kann sich dies m.E. ausschließlich auf die originäre Vorstandstätigkeit beziehen, so dass darüber hinausgehende und eindeutig von der Vorstandstätigkeit abgrenzbare Tätigkeiten für den Verein (z.B. als Übungsleiter o.ä.) weiterhin auch ohne eine explizite Satzungsregelung angemessen und fremdüblich vergütet werden können. Von einigen "Experten" wurde hier mit Einführung der Klarstellung in § 27 Abs. 3 BGB in 2015 zunächst etwas anderes behauptet. In verschiedenen Beiträgen in der Literatur und von Rechtsanwälten wurde dies dann aber m.E. wieder richtig zurechtgerückt und eingeordnet und klargestellt, dass Nicht-Vorstandstätigkeiten auch ohne eine explizite Satzungsregelung weiter wie vorbeschrieben vergütet werden dürfen. Ebenso eindeutig nicht von § 27 Abs. 3 BGB betroffen sind m.E. etwaige sonstige Leistungen des Vorstands an den Verein, wie z.B. eine Vermietung von Räumen (Duldungsleistung) o.ä. zu einem angemessenen und fremdüblichen (bzw. in der Regel sehr günstigen) Preis. Sehen Sie dies auch so? Wie ist hier Ihre Meinung und Praxiserfahrung?