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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vorsteuerabzug bei Eigenbelegen
von: WPLPHSS ()
Datum: 28.12.2019

Auf dem inzwischen veranstalteten Weihnachtsmarkt gab es folgende Vorkommnisse:

1) Der Beleg eines Discounters in Höhe von 22 € für Bratwürstchen wurde leider irrtümlich vernichtet. Kann ich einen Ersatzbeleg (minus 7 % Vorsteuer) mit einem entsprechenden Hinweis schreiben? Ich habe mal gehört, dass bis zu einer gewissen Summe Eigenbelege geschrieben werden dürfen.

2) Der Glühwein hat nicht ausgereicht. Von einem Vereinsmitglied wurde sodann neuer Glühwein für 40 € geholt und dem Vereinbsmitglied sofort gezahlt. Kann ich hier ebenfalls die Vorsteuer (19 %) in einem Eigenbeleg ansetzen?

Re: Vorsteuerabzug bei Eigenbelegen
von: pfeffer ()
Datum: 28.12.2019

Ein Vorsteuerabzug ist bei solchen Ersatzbelegen nicht möglich. Umsatzsteuerlich sind die Anforderungen hier höher als ertragsteuerlich.

Re: Vorsteuerabzug bei Eigenbelegen
von: WPLPHSS ()
Datum: 29.12.2019

Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort

Für die Körperschaftssteuer kann ich die Beträge auf den Ersatzbelegen berücksichtigen? Erkennt das Finanzamt diese an?
Ansonsten würde die Beträge in den ideelen Bereich buchen.



Edited 1 time(s). Last edit at 29.12.2019 by WPLPHSS.

Re: Vorsteuerabzug bei Eigenbelegen
von: Mieze ()
Datum: 29.12.2019

Hallo,

könnte man vom Discounter eine Kopie der Quittung bekommen?

Ansonsten gilt der Ersatzbeleg ohne VorSteuer-Abzug.

Für die nachgekaufte Ware gibt es doch sicher eine Quittung? Wenn das Mitglied, das den Betrag ausgelegt hat, das Geld aus der Kasse zurück bekommt, ist es eine ganz normale Ausgabe aus der Kasse. Das Finanzamt kann nicht vorschreiben, ob man die nötige Ware vorher (vielleicht preiswerter) oder am selben Tag etwas teurer kauft.

Re: Vorsteuerabzug bei Eigenbelegen
von: pfeffer ()
Datum: 29.12.2019

Für die Körperschaftssteuer kann ich die Beträge auf den Ersatzbelegen berücksichtigen? Erkennt das Finanzamt diese an?

# Ja. Ertragsteuerlich (Betriebsausgabenabzug) werden Ersatzbelege akzeptiert. Sie müssen aber der Ausnahmefall bleiben.