Preisnachlass als Spende...Frage
von: Th. Krämer ()
Datum: 26.11.2019
Lieber Herr Pfeffer,
In Ihrem Buch "Richtiger Umgang mit Spenden" beschreiben Sie auf Seite 32 unter 11. den Punkt "Preisnachlass als Spende". Hier habe ich leider ein Verständnis Problem.
Beispiel: Der gem. Verein hat für den ideellen Bereich eine RA Beratung bzgl. Satzung in Anspruch genommen.
Die RA Kostennote beträgt 600€. Die RA Kanzlei bietet an, dass die Hälfte der Kosten bezahlt werden und für die andere Hälfte eine Spendenquittung erstellt wird.
Ich würde sagen, dass es sich in diese, Fall um einen "Preisnachlass als Spende" handelt.
Wie von Ihnen beschrieben buche ich die Kostennote zu 100%. Da ich gerne die Vorsteuer "ziehe" möchte, buche ich die Kosten iHv 600€ in den ZW unter 6364 Rechts- und Beratungskosten. Nun benötige ich ja ein Gegenkonto. Eins davon wäre 945 Bank mit 300€. Damit ein Ausgleich vorhanden ist, muss ich die anderen 300€ noch verbuchen. Dies soll laut der Beschreibung dann gegen z.B. 3221 Geldzuwendung gegen Zuwendungsbescheinigung gebucht werden.
Und hier habe ich das Verständnis Problem.
Das Soll Konto 6364 mehrt sich um 600€ und dem gegenüber hätte ich nochmal eine Sollbuchung gegen die Bank mit 600€. Jetzt habe ich aber nur eine Sollbuchung von 300€ gegen die Bank. Gleichzeitig habe ich aber eine Mehrung auf den Habekonto 3221 um 300€.
Da fehlt mir doch was, oder?
Oder muss ich nach der Habebuchung von 300€ auf 3221 dann folglich eine Sollbuchung von 300€ gegen 6364 machen? Dann wäre der Aufwand neutral verbucht und das Konto 3221 wäre auch auf 0€
Und zuletzt. Welche Zuwendungsbescheinigung muss ich in diesem Fall ausstellen?
Die "normale" über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag und bei "Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen" ein Kreuz bei NEIN
Vorab Danke für Eure Unterstützung.
LG
Th. Krämer