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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Überarbeiteter Wahlschein gültig?
von: Karli52 ()
Datum: 30.03.2019

Hallo allen, die gern helfen möchten.
Bei uns steht die Vorstandswahl an. Zwei Mitglieder haben die Organisation, beauftragt von der Vorsitzenden, übernommen und die aktuelle Vorsitzende hat schriftlich erklärt nicht mehr für die Neuwahl zur Verfügung zu stehen.
Bereitwillige Mitglieder konnten sich bis zu einem vorgegebenen Datum melden, so sie ein Amt übernehmen möchten. Nach Ablauf der Frist wurde der Wahlschein erstellt und die Einladung an die Mitglieder versandt.
Eine Woche nach Erhalt der Unterlagen bekamen alle eine überarbeitete Fassung des Wahlscheines zugeschickt. Diesen hatte die aktuelle Vorsitzende, ohne Absprache, erstellt und an die Mitglieder versandt. In diesem wurde ein Name als möglicher Stellvertreter gestrichen, ein weiterer nach unten verschoben und sie selbst hat sich an erster Stelle als Stellvertreter eingetragen. Auch der restliche Vorstand wusste nichts von dieser Aktion.
Welcher Wahlschein ist gültig?
Danke schon vorab
Karli

Re: Überarbeiteter Wahlschein gültig?
von: pfeffer ()
Datum: 01.04.2019

Grundsätzlich hat der Vorstand die Hoheit über die Aufstellung der Tagesordnung.
Wenn die Satzung das nicht so regelt, gibt es aber keine keine Bindung an Wahlvorschläge. D.h. es muss möglich sein, noch Änderungen vorzunehmen.
Oder gibt es eine Satzungsvorschrift, die das ausschließt?

Re: Überarbeiteter Wahlschein gültig?
von: Karli52 ()
Datum: 01.04.2019

Vielen Dank für die Antwort. Die Satzung regelt dazu nichts. Da aber dieser korrigierte Wahlschein ohne Erklärung der Änderung und ohne Unterschrift versandt wurde, könnte es ja jeder gleich tun und wir haben am Ende 6 Wahlscheine. Eine Alternative wäre, aus meiner Sicht, der Vorstand setzt sich zusammen und vergibt bei der Wahlversammlung einen aktualisierten, abgesprochenen und damit auch gültigen Wahlschein.
MfG Karli

Re: Überarbeiteter Wahlschein gültig?
von: pfeffer ()
Datum: 01.04.2019

Das sehe ich auch so. Die Mitgliederversammlung kann das auf jeden Fall verlangen.