Re: Abwahl 1. Vorsitzender vor Ende der Amtsperiode
von: W. Pfeffer ()
Datum: 10.02.2019
Die/der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Rechtsfragen. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die Geschäftsführerin."
# Das ist keine Vertretungsberechtigung i.S. d. BGB.
D. h., wenn der 2. V den 1. V in allen Rechtsfragen/-geschäften vertritt, müsste doch der Verein handlungsfähig sein in Konstellation 2 V und GF?
# Dann schon, aber die o.g. Klausel gibt das nicht her.
Hier stellt sich aber auch die Frage, MUSS der Verein überhaupt einen 1. Vorsitzenden haben?
# Nur, wenn die Satzung das verlangt.
Kann nicht auch eine Doppelspitze sich zur Wahl stellen, die in einer Art Geschäftsordnung eine Aufgabenverteilung in ihrer Vorstandssitzung festschreibt (nicht in der MV und kein Satzungsbestandteil)?
# Dazu müsste aber die Satzung geändert werden.
Dann würde unter den Vorstandskollegen die Aufgaben verteilt werden und jeder hätte seinen Aufgabenbereich. Geht das rechtlich auch beim VR?
# Wie gesagt, wenn die Satzung das so regelt.
Wenn der dann 2köpfige Restvorstand die MV einberuft, wieso unter Umständen?
# Weil aus den genannten Satzungsregelungen die Vertretungsberechtigung nicht klar hervorgeht.
Gibt es dazu eine weitere Satzungsklausel?
Und nur n a c h der Neuwahl können erst alle Schlüssel, Unterlagen etc. eingefordert werden?
# Der Vorstand muss dazu das Amt abgegeben haben.
Wenn der 1. V. in der Vorstandssitzung sagt, "ich bin schon am überlegen, zurückzutreten und das Amt nicht mehr zu machen" ist das dann schon als Rücktritt zu werten, wenn der Vorstand dieser Aussage zustimmt?
# Nein, das ist keine klare Rücktrittserklärung
Und die Schlüssel, Zugriffe, Unterschriften etc. sind solange möglich bis zur Neuwahl?
# Nur solange er im Amt ist.