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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Abwahl 1. Vorsitzender vor Ende der Amtsperiode
von: Rosenresli ()
Datum: 10.02.2019

Hallo,
ich hätte eine für unseren Verein wichtige Frage:
Sowohl der restliche Vorstand als auch die Abteilungsleiter sind sich einig, dass der 1. Vorsitzende des Vereins aus diversen Gründen diesen Posten verlassen muss - das Verhalten ist nicht mehr tragbar.
Würde dieser jetzt bei der nächsten Vorstandssitzung, in der er damit nochmals konfrontiert wird, seinen Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklären (wobei man da sicher auch auf den Wortlaut achten muss?), wie würde das rechtlich weitergehen?
Die Satzung sagt:
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzende und dem/der Geschäftsführerin. Die 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Rechtsfragen. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die Geschäftsführerin.

Ist der 2-Personen-Restvorstand noch handlungsfähig? Kann der eine außerordentliche MV einberufen mit TOP Neuwahl 1. Vorsitzender, Erweiterung des Vorstandes um 2 Beisitzer (nach Zustimmung der MV)? Können sofort sämtliche Schlüssel, Vereinsunterlagen etc. eingefordert werden sowie Verband, Bank und Vereinsregister darüber informiert werden?

Vielleicht kann mir jemand näheres dazu sagen? Ich bin zwar schon das Forum durchgegangen, habe auch einiges gefunden und bin aber nicht so ganz glückllich damit.

Ich danke jetzt schon für eure hoffentlich zahlreichen Antworten!
Rosenresli

Re: Abwahl 1. Vorsitzender vor Ende der Amtsperiode
von: W. Pfeffer ()
Datum: 10.02.2019

Würde dieser jetzt bei der nächsten Vorstandssitzung, in der er damit nochmals konfrontiert wird, seinen Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklären (wobei man da sicher auch auf den Wortlaut achten muss?), wie würde das rechtlich weitergehen?
# Das wäre sicher am einfachsten. Es muss dann der vakante Posten per Wahl neu besetzt werden.

Ist der 2-Personen-Restvorstand noch handlungsfähig?
# Das hängt davon ab, ob die anderen Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind.
So oder so muss aber in absehbarer Zeit eine Neuwahl stattfinden.

Kann der eine außerordentliche MV einberufen mit TOP Neuwahl 1. Vorsitzender, Erweiterung des Vorstandes um 2 Beisitzer (nach Zustimmung der MV)?
# Ja. Die MV kann der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl einberufen. U.U. geht das also auch ohne den Vorsitzenden.

Können sofort sämtliche Schlüssel, Vereinsunterlagen etc. eingefordert werden sowie Verband, Bank und Vereinsregister darüber informiert werden?
# Ja, sobald der neue Vorstand gewählt ist.

Re: Abwahl 1. Vorsitzender vor Ende der Amtsperiode
von: Rosenresli ()
Datum: 10.02.2019

Danke für die schnelle Antwort Herr Pfeffer!
Betr. der Vertretungsberechtigung steht "Die/der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Rechtsfragen. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die Geschäftsführerin."
D. h., wenn der 2. V den 1. V in allen Rechtsfragen/-geschäften vertritt, müsste doch der Verein handlungsfähig sein in Konstellation 2 V und GF?
Dass eine schnelle Neuwahl stattfinden muss, ist klar. Hier stellt sich aber auch die Frage, MUSS der Verein überhaupt einen 1. Vorsitzenden haben? Kann nicht auch eine Doppelspitze sich zur Wahl stellen, die in einer Art Geschäftsordnung eine Aufgabenverteilung in ihrer Vorstandssitzung festschreibt (nicht in der MV und kein Satzungsbestandteil)? Dann würde unter den Vorstandskollegen die Aufgaben verteilt werden und jeder hätte seinen Aufgabenbereich. Geht das rechtlich auch beim VR?

Wenn der dann 2köpfige Restvorstand die MV einberuft, wieso unter Umständen?

Und nur n a c h der Neuwahl können erst alle Schlüssel, Unterlagen etc. eingefordert werden? Wenn der 1. V. in der Vorstandssitzung sagt, "ich bin schon am überlegen, zurückzutreten und das Amt nicht mehr zu machen" ist das dann schon als Rücktritt zu werten, wenn der Vorstand dieser Aussage zustimmt? Und die Schlüssel, Zugriffe, Unterschriften etc. sind solange möglich bis zur Neuwahl? Macht ja keinen Sinn.

Sorry für den vielen Text, aber zzt. geht es rund im Verein und der restliche Vorstand will nicht ins Messer laufen.
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

Re: Abwahl 1. Vorsitzender vor Ende der Amtsperiode
von: W. Pfeffer ()
Datum: 10.02.2019

Die/der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Rechtsfragen. Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die Geschäftsführerin."
# Das ist keine Vertretungsberechtigung i.S. d. BGB.

D. h., wenn der 2. V den 1. V in allen Rechtsfragen/-geschäften vertritt, müsste doch der Verein handlungsfähig sein in Konstellation 2 V und GF?
# Dann schon, aber die o.g. Klausel gibt das nicht her.

Hier stellt sich aber auch die Frage, MUSS der Verein überhaupt einen 1. Vorsitzenden haben?
# Nur, wenn die Satzung das verlangt.
Kann nicht auch eine Doppelspitze sich zur Wahl stellen, die in einer Art Geschäftsordnung eine Aufgabenverteilung in ihrer Vorstandssitzung festschreibt (nicht in der MV und kein Satzungsbestandteil)?
# Dazu müsste aber die Satzung geändert werden.

Dann würde unter den Vorstandskollegen die Aufgaben verteilt werden und jeder hätte seinen Aufgabenbereich. Geht das rechtlich auch beim VR?
# Wie gesagt, wenn die Satzung das so regelt.

Wenn der dann 2köpfige Restvorstand die MV einberuft, wieso unter Umständen?
# Weil aus den genannten Satzungsregelungen die Vertretungsberechtigung nicht klar hervorgeht.
Gibt es dazu eine weitere Satzungsklausel?

Und nur n a c h der Neuwahl können erst alle Schlüssel, Unterlagen etc. eingefordert werden?
# Der Vorstand muss dazu das Amt abgegeben haben.

Wenn der 1. V. in der Vorstandssitzung sagt, "ich bin schon am überlegen, zurückzutreten und das Amt nicht mehr zu machen" ist das dann schon als Rücktritt zu werten, wenn der Vorstand dieser Aussage zustimmt?
# Nein, das ist keine klare Rücktrittserklärung
Und die Schlüssel, Zugriffe, Unterschriften etc. sind solange möglich bis zur Neuwahl?
# Nur solange er im Amt ist.

Re: Abwahl 1. Vorsitzender vor Ende der Amtsperiode
von: Rosenresli ()
Datum: 11.02.2019

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort!

Zu den Organen des Vereins gibt es nur das:
"Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführerin.

Der/die 2. Vorsitzende vertritt die/den 1. Vorsitzende/n bei dessen Verhinderung in allen Rechtsfragen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in."

Danach interpretiere ich das so, dass bei einem Rücktritt des 1. V. schnellsmöglich eine außerordentliche MV einzuberufen ist, damit der Verein wieder handlungsfähig wird.

Wie dann der Vorstand besetzt wird, ob es eine Geschäftsordnung geben wird, der Vorstand erweitert wird etc., muss sich der Vorstand Gedanken machen und das dann der einzuberufenden MV vorschlagen.

Re: Abwahl 1. Vorsitzender vor Ende der Amtsperiode
von: W. Pfeffer ()
Datum: 11.02.2019

Es fehlt eine Regelung zur Einzelvertretungsberechtigung. Dann sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt.