Satzungsänderung - Minderung Anzahl Vorstandsmitglieder
von: Tanja ()
Datum: 15.04.2018
Einen wunderschönen guten Abend,
in unserem Verein kann das Amt des Kassenwartes nicht besetzt werden. Dieser ist laut aktueller Satzung Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Damit der Verein weiter bestehen kann ist nun die Überlegung die Satzung dahingehend zu ändern, dass der Kassenwart nicht mehr Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist und die Aufgaben des Kassenwartes dann auf verschiedene Personen zu verteilen.
Satzung bisher:
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsit¬zen¬den und dem Kassenwart. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außerge¬richtlich.
Jeder ist einzeln vertretungsbefugt.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsit¬zen¬den
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Abteilungsleiter Handball
f) dem Abteilungsleiter Gesang
Bei Gründung einer neuen Ab¬tei¬lung erweitert sich der Vor¬¬stand dementspre¬chend
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Kann die Satzung dann wie folgt lauten?:
Der Vorstand besteht aus zwei und höchstens fünf Personen.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
Falls Sie dieser Änderung zustimmen, wie sieht das ganze dann in der Geschäftsordnung aus?
Bisher waren hier dann die einzelnen Ämter des Vorstandes genau definiert. Definieren wir dann unter Vorstand nur die Aufgaben des 1. und 2. Vorsitzenden und machen dann einen Punkt "weitere Ämter" und benennen dann die Aufgaben eines zu bestellenden Kassenwartes. Muss es hier dann einen Hauptansprechpartner geben oder kann der Vorstand im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses die Aufgaben des Kassenwartes an einzelne Personen aufteilen.
Falls dem so ist können dann die Abteilungsleiter, Schriftführer und Kassenwart(e) ohne weiteres an den Vorstandssitzungen teilnehmen oder muss das auch wieder irgendwo geregelt werden?
Für eine Antwort sind wir Ihnen wirklich sehr dankbar.