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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Kommissarische Übernahme
von: GroßeFeder ()
Datum: 29.03.2017

Hallo Herr Pfeffer,
folgende Fragen:

Die Vorsitzende hat sich oder wurde vom Vorstand, das weiß keiner, als kommissarische Schatzmeisterin eingesetzt und soll bei der MGV(April 2017) TOP als kommissarische Schatzmeisterin entlastet werden.
1. Geht das oder ist das gar satzungswidrig?
2. Muss die die Wahl/Neuwahl des Schatzmeisters einberufen werden?, denn das ist hier nicht der Fall.

§ 9
1. Dem Vorstand gehören an: 2017
a. die/der Vorsitzende besetzt
b. die/der stellv. Vorsitzende besetzt
c. die/der Schatzmeister N.N. seit 2016
d. die/der Schriftführer besetzt
e. bis zu zwei Beisitzer besetzt

2. Der Vorstand wird von der MGV für die Dauer von drei Jahren gewählt...(2015 Komplette Wahl des Vorstandes - alle Ämter waren besetzt)

Hinweis:
Im Sommer 2015 Rücktritt des stellv. Vorsitzenden und der Vorsitzenden.
Im Frühjahr 2016(MGV) Schatzmeister lässt sich zum Vorsitzenden wählen, nimmt das Amt des Vorsitzenden an und tritt dann erst vom Amt des Schatzmeisters zurück. Aussage, um im Vorstand bleiben zu können. Rücktritt vorher wurde verweigert. Das Selbe beim Beisitzer, der sich zum stellv. Vorsitzenden hat wählen, das Amt annahm und dann erst zurück getreten ist.
Frage 3: Ist das rechtlich möglich und satzungsgemäß?

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode(bis 2018) aus, so wird in der nächsten MGV ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der regulären Amtszeit gewählt. Das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch durch den Vorstand bis zur nächsten MGV besetzt werde.

Gedanken:
Satz 2 ist doch klar eine von § 27 I BGB abweichende Satzungsbestimmung, also die Befugnis, ein Vorstandsmitglied kommissarisch zu bestellen. Bzw. das dafür zuständige Organ(der Vorstand) kann eine neue Person(als "Ersatzmann") von außen in den Vorstand berufen, in der Regel bis zu nächsten ordentlichen MV. Das nennt man Selbstergänzung(Kooptation)
Frage 4: Richtig oder falsch? Personalunion ja/nein

Re: Kommissarische Übernahme
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.03.2017

Die kommissarische Besetzung erlaubt die Satzung ja.
Eine Personalunion ist möglich, wenn sich aus der Satzung nichts anderes ergibt. Wegen der klar unterschiedlich benannten Ämter hätte ich da aber Bedenken.
Die Abfolge von Wahl und Rücktritt hätte eher anders herum laufen müssen, aber rechtlich sehe ich da kein Problem. Im Zweifel bedeutet die Neuwahl die Abberufung aus dem vorherigen Amt.

Re: Kommissarische Übernahme
von: GroßeFeder ()
Datum: 29.03.2017

Vielen Dank,

die kommissarische Besetzung ist erlaubt, das ist mir klar.
Aber die kommissarische Besetzung mit sich selbst doch nicht.

In der Satzung steht kann kommissarisch durch den Vorstand und nicht kann kommissarisch mit den verbliebenen Restvorstandsmitgliedern besetzt werden.

Das ist doch eine Verkleinerung des Vorstandes, dessen Funktionen personell bestimmt sind, oder?

Re: Kommissarische Übernahme
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.03.2017

Ich sehe wie gesagt keine Voraussetzung für eine Personalunion, von daher erledigt sich die Frage, ob ein Vorstandsmitglied sich selbst kommissarisch berufen darf.

Re: Kommissarische Übernahme
von: GroßeFeder ()
Datum: 29.03.2017

Vielen vielen Dank!