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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Aufwandsentschädigung
von: Dio2001 ()
Datum: 30.11.2016

Hallo zusammen,

ich habe eine spannende Frage zum Thema Aufwandsentschädigung. Ich bin Mitglied eines kleinen Billardvereines der in diesem Jahr von einem Profi alle Tisch neu beziehen ließ.
Dafür bekamen wir auch eine Rechnung mit Mwst. usw. Da der Handwerker Hilfe benötigte erklärte sich unser Vorstandsvorsitzender bereit, ihm zu helfen. Lt. seiner Aussage hat er ca. 50 Stunden geholfen. Der Vorstand hat nun beschlossen, dem Vorsitzenden hierfür 400€ aus unserer Trinkgeldkasse für diese Leistung zu zahlen. Ist diese Tätigkeit mit so einer Zahlung korrekt Vergütet? Oder ist das nicht ebenfalls eine ehrenamtliche Tätigkeit. In der Satzung ist hierüber nichts geregelt. Kann da jemand Licht ins Dunkel bringen?

Vielen Dank

Re: Aufwandsentschädigung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.11.2016

Man darf wohl davon ausgehen, dass diese Tätigkeit nicht zum regelmäßigen Aufgabenkreis des Vorstands gehört, deswegen hätte ich hier keine Bedenken.

Re: Aufwandsentschädigung
von: Dio2001 ()
Datum: 02.12.2016

Hallo Wolfgang,

da das Geld aus der Trinkgeldkasse entnommen wurde, die von den Mitgliedern gefüllt wird, die Abends Thekendienst verrichten und die Mitglieder darüber auch nicht informiert wurden bzw. es wurde nicht darüber abgestimmt und der Punkt taucht auch nicht auf der Vorstandssitzung auf in der das beschlossen wurde, finde ich die Angelegenheit doch etwas seltsam? Darf der Vorstand ohne Zustimmung der Mitglieder einfach Geld aus einer Gemeinschaftstrinkgeldkasse entnehmen um davon den Vorsitzenden für solch eine Tätigkeit zu entlohnen? Ich mein das ganze ist ja auch komplett am Finanzamt vorbei?

MFG
Dio

Re: Aufwandsentschädigung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 02.12.2016

Ich kann noch nicht erkennen, warum das "am Finanzamt vorbei ist". Die Trinkgelder sind im Zweifel Spenden. D.h. die Mitarbeiter haben die (steuerfreien) Trinkgelder an den Verein gespendet (oder was heißt sonst " Gemeinschaftstrinkgeldkasse "?).
Die Zahlung an den Vorstand in ebenfalls steuerfrei (Ehrenamtspauschale) - wenn der Verein gemeinnützig ist.

Das einzige Problem, das hier bestehen könnte, ist, dass die Satzung keine Vergütungen an den Vorstand erlaubt.

Re: Aufwandsentschädigung
von: Hardy ()
Datum: 03.12.2016

Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG - ab 2007:
Im Rahmen der Neuregelung nach dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“erfolgte die Einführung eines neuen Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 €, der ab 1. 1.2013 auf 720€ erhöht wurde.
Richtet Euch danach, macht aber dazu eine Satzungsänderung, wenn Ihr das beibehalten wollt.
Hardy