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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Kommissarische Besetzung von Vorstandsämtern
von: Lutz ()
Datum: 30.08.2016

Hallo in die Runde,

in unserem Verein ist der Vorsitzende aus persönlichen Gründen zurück getreten.
Bis zur nächsten Turnusmäßigen Vorstandswahl sind es noch 1 1/2 Jahre.
Die Satzung erlaubt generell eine kommissarische Besetzung: "Ein Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen. Dem Vorstand ist eine angemessenen Zeit für die kommissarische Besetzung der entsprechenden Funktion zu lassen."

Wir würden jetzt gerne den stellvertretenden Vorsitzenden kommissarisch zum Vorsitzenden und ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

1. Spricht irgendetwas gegen so einen kommissarischen "Ringtausch"?
2. Wenn nicht, muss dann der stellvertretende Vorsitzende hierzu vorab seinen Rücktritt erklären?

Gruß Lutz

Re: Kommissarische Besetzung von Vorstandsämtern
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.08.2016

Ungewöhnlich ist, dass die Selbstergänzung des Vorstands in der Satzung nicht ausdrücklich, sondern ganz nebenbei geregelt ist. Die Regelung ist aber eindeutig, also sollte es da keine Bedenken geben.

Ein ausdrücklicher Rücktritt des Vorsitzenden ist nicht erforderlich, weil es hier keine Formvorschriften gibt.
Da ein Vorstandsmitglied den Rücktritt gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklären kann, ist das aber ohnehin kein Problem.

Re: Kommissarische Besetzung von Vorstandsämtern
von: Lutz ()
Datum: 30.08.2016

Vielen Dank für die schnelle Antwort, dann werden wir so verfahren.

Re: Kommissarische Besetzung von Vorstandsämtern
von: Hardy ()
Datum: 31.08.2016

.........und ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen,
schrieb der Fragesteller. Wie lautet die Regelung betr. Vorstand nach BGB § 26 in der Satzung?

Der bisherige stellv. Vorsitzende ist sicher lt. BGB § 26 Vorstand und ist der neue stellv. Vorsitzende das auch, falls in dieser Funktion das lt. Satzung vorgeschrieben ist?

Hardy