Re: Mitgliedsbeiträge
von: Hardy ()
Datum: 17.05.2016
§ 4 Zahlungsverzug(1)Bleibt der Pächter mit der Zahlung seines Pachtzinses für ein Vierteljahr mit seinem Anteil an den öffentlich-rechtlichen Lasten, Umlagen,Mitgliedsbeiträgen und sonstigen entgeltlichen Gemeinschaftsleistungen im Verzug und erfüllt dann nicht innerhalb von zwei Monaten nachschriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe derBestimmungen des BKleingG zu kündigen.(2)Bleibt der Pächter mit der Zahlung von Entgelten für den Strom- und Wasserverbrauch nach deren Fälligkeit in Verzug und leistet er dieseauch nach einer schriftlichen Mahnung innerhalb von zwei Monaten nicht, ist der Verein berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht durchUnterbrechung der Versorgung bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge zzgl. ev. Verwaltungskosten Gebrauch zu machen.
@ boernie, so stehts im Unterpachtvertrag im LSK Sachsen. Da 3 Jahre warten halte ich im Vereinsinteresse für falsch.
Hardy DD