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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Mitgliedsbeiträge
von: boernie53 ()
Datum: 15.05.2016

Hallo,

für wieviel Jahre kann ich die nicht gezahlten Mitgliedsbeiträge und Pachtsummen nachfordern?

boernie53

Re: Mitgliedsbeiträge
von: Hardy ()
Datum: 16.05.2016

Was steht denn dazu in der Satzung und im Unterpachtvertrag?

Re: Mitgliedsbeiträge
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 16.05.2016

In beiden Fällen gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Re: Mitgliedsbeiträge
von: boernie53 ()
Datum: 16.05.2016

In der Satzung steht nichts.
Vielen dank für die Antworten.

boernie53

Re: Mitgliedsbeiträge
von: Hardy ()
Datum: 17.05.2016

§ 4 Zahlungsverzug(1)Bleibt der Pächter mit der Zahlung seines Pachtzinses für ein Vierteljahr mit seinem Anteil an den öffentlich-rechtlichen Lasten, Umlagen,Mitgliedsbeiträgen und sonstigen entgeltlichen Gemeinschaftsleistungen im Verzug und erfüllt dann nicht innerhalb von zwei Monaten nachschriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis nach Maßgabe derBestimmungen des BKleingG zu kündigen.(2)Bleibt der Pächter mit der Zahlung von Entgelten für den Strom- und Wasserverbrauch nach deren Fälligkeit in Verzug und leistet er dieseauch nach einer schriftlichen Mahnung innerhalb von zwei Monaten nicht, ist der Verein berechtigt, von seinem Zurückbehaltungsrecht durchUnterbrechung der Versorgung bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge zzgl. ev. Verwaltungskosten Gebrauch zu machen.
@ boernie, so stehts im Unterpachtvertrag im LSK Sachsen. Da 3 Jahre warten halte ich im Vereinsinteresse für falsch.
Hardy DD

Re: Mitgliedsbeiträge
von: boernie53 ()
Datum: 19.05.2016

Hallo, in diesem speziellen Fall ging es darum, dass eine Pächterin nach dem Tod ihres Mannes nichts mehr am und im Garten tat. Mehrere Mahnungen wurden verschickt, bis schließlich die Zwangskündigung kam. Die Laube und andere Gegenstände erbrachten durch den neuen Pächter 600€. Davon wollten wir die letzten zwei Jahre abziehn, in der sie nichts mehr gezahlt hatte.

Vielen Dank

Re: Mitgliedsbeiträge
von: Hardy ()
Datum: 20.05.2016

Sch au mal hier rein:§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners

§ 12 BKleingG

(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.


(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.


(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.