Re: Dringlichkeitsantrag zur Wahl eines Sportwartes in der JHV
von: h2o-sport ()
Datum: 20.04.2016
@Hardy, zunächst Danke für die Antwort.
Betrachtet man direkt das Ergebnis, dann sehe ich und auch andere Vorstandsmitglieder das genauso. Wie in meinen Ausführungen beschrieben, gilt bei uns die einfache Mehrheit. Die Wahl war natürlich TOP der Tagesordnung, jedoch nicht das Amt des Sportleiters, da die Funktion erst im nächsten Jahr zur Wahl gestanden hätte. Das Amt kommissarisch zu besetzen ist gestattet und in der Satzung verankert. Ehrlicherweise bleibt festzuhalten, dass der vom alten Vorstand vorgeschlagene und durch die MV bestätigte Wahlleiter an einigen Stellen bei den angesetzten Wahlen überfordert war. Aufgrund dieser Unsicherheiten wurde es teilweise auch unruhig - hat glaube ich, jeder im Verein schon erlebt..... Die Wahl des Sportleiters erfolgte jedoch später im Zusammenhang mit dem Dringlichkeitsantrag.
Neben der Frage der Stimmen bewegt mich noch eine andere Frage die in diesem Zusammenhang gestellt werden müsste.
Könnte ein Gericht den Dringlichkeitsantrag dieses Sportfreundes im Nachhinein kippen?
Zitat BLSV (Bayerischer Landes-Sportverband, Link kann leider nicht eingefügt werden):
"....für jegliche Beschlüsse mit einschneidender Bedeutung (Wahl, Entlastung, Beitragsfestsetzung, Darlehensaufnahme, Satzungsänderung, Auflösung, Fusion) davon abgesehen werden, den betreffenden Beschluss im Wege eines Dringlichkeitsantrags zu initiieren, da nicht auszuschließen ist, dass der betreffende Beschluss im Einzelfall von den gegebenenfalls zuständigen Gerichten als nichtig erachtet wird."
Damit wäre aus meiner Sicht das Thema durch oder gibt es dazu andere Meinungen / Auffassungen?
Edited 1 time(s). Last edit at 20.04.2016 by h2o-sport.