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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Meldepflicht beim Amtsgericht bei vorzeitiger Amtsniederlegung
von: Dana ()
Datum: 30.03.2016

Wir sind ein gemeinnütziger Verein. Unsere 2.Vorsitzende musste aus persönlichen Gründen vorzeitig ihr Amt niederlegen. Laut Satzung gibt es 6 VS-Mitglieder, neben der 2.Vorsitzenden sind 1.Vorsitzende und Schatzmeisterin alleine vertretungsberechtigt und daher für den Verein handlungsfähig. In der Satzung haben wir geregelt, dass eine, in der MV gewählte Nachrückerin in solchen Fällen automatisch nachrückt. Da auch diese dazu nicht zur Verfügung stand, haben wir uns entschlossen, das Amt der 2-Vorsotzenden bis zur nächsten MV vakant zu lassen. Die nächste MV ist in einem Jahr. Müssen wir beim Amtsgericht die Niederlegung der 2.Vorsitzenden melden? Das beduetet ja wieder notarielle Beglaubigungen, ezc.Oder? Die Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit sind natürlich informiert.

Re: Meldepflicht beim Amtsgericht bei vorzeitiger Amtsniederlegung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 31.03.2016

Wenn der 2. Vorsitzenden zum BGB-Vorstand gehört, könnte er ohne Ersatz ohnehin nicht gelöscht werden.

Man muss die Frage anders stellen: Was passiert, wenn die Änderung des Vorstandes nicht angemeldet wird?
Zunächst einmal gar nichts. Das Registergericht könnte die Anmeldung mit Zwangsgeldandrohung erzwingen. Wenn es das macht, wäre immer noch Zeit.

Re: Meldepflicht beim Amtsgericht bei vorzeitiger Amtsniederlegung
von: Dana ()
Datum: 31.03.2016

Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Noch einmal ein kompliment für Ihre Seite. Ich bin wirklich allen, die daran mitarbeiten, sehr dankbar,das es diese Seite gibt.

Viele Grüße
Dana

Re: Meldepflicht beim Amtsgericht bei vorzeitiger Amtsniederlegung
von: Dana ()
Datum: 31.03.2016

Sorry, das war zu schnell. Und jetzt ohne Fehler:

Herzlichen Dank für Ihre Antwort! Noch einmal ein Kompliment für Ihre Seite. Ich bin wirklich allen, die daran mitarbeiten, sehr dankbar, dass es diese Seite gibt.

Viele Grüße
Dana

Re: Meldepflicht beim Amtsgericht bei vorzeitiger Amtsniederlegung
von: Dana ()
Datum: 31.03.2016

Danke. Das heißt wir können ganz normal in der nächsten MV den Vorstand neu wählen und dann entsprechend eine neue Registrierung vornhmen. Wie hoch darf man sich so ein Zwangsgeld vorstellen? Kann man das in Kauf nehmen, oder werden wir arm?

Re: Meldepflicht beim Amtsgericht bei vorzeitiger Amtsniederlegung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 31.03.2016

Es kommt ja erst die Zwangsgeldandrohung. Das ist immer noch Zeit für die Neuwahl.