Meldepflicht beim Amtsgericht bei vorzeitiger Amtsniederlegung
von: Dana ()
Datum: 30.03.2016
Wir sind ein gemeinnütziger Verein. Unsere 2.Vorsitzende musste aus persönlichen Gründen vorzeitig ihr Amt niederlegen. Laut Satzung gibt es 6 VS-Mitglieder, neben der 2.Vorsitzenden sind 1.Vorsitzende und Schatzmeisterin alleine vertretungsberechtigt und daher für den Verein handlungsfähig. In der Satzung haben wir geregelt, dass eine, in der MV gewählte Nachrückerin in solchen Fällen automatisch nachrückt. Da auch diese dazu nicht zur Verfügung stand, haben wir uns entschlossen, das Amt der 2-Vorsotzenden bis zur nächsten MV vakant zu lassen. Die nächste MV ist in einem Jahr. Müssen wir beim Amtsgericht die Niederlegung der 2.Vorsitzenden melden? Das beduetet ja wieder notarielle Beglaubigungen, ezc.Oder? Die Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit sind natürlich informiert.