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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungseintragung
von: Wolfgang Niemeyer ()
Datum: 29.03.2016

Hallo, kann mir einer einen Rat geben?
Im folgenden §3 Gemeinnützigkeit, könnte sich das AG an den Abschnitten (3) und (6) stören?
Den Abschnitt 6 wollen wir in die Satzung aufnehmen.

(1)
Der Verein ist politisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landes-Tanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

(6)
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins. Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz

LG W.Niemeyer

Re: Satzungseintragung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.03.2016

Warum sollte sich das AG daran stören? Ich habe da keine Bedenken.
Punkt 3 und 4 sind für die Gemeinnützigkeit im Übrigen unverzichtbar.

Re: Satzungseintragung
von: Wolfgang Niemeyer ()
Datum: 29.03.2016

Hier sollte es bei einem anderen Verein Schwierigkeiten mit einem AG gegeben haben.?!
Allerdings weiß ich nicht wie dort die Konstellation ausgesehen hat.

Es ging wohl darum das Mitglieder aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen bekommen und im neuen Abs (6) wiederum doch eine Arbeits- oder Zeitaufwandspauschale für Vorstansmitglieder gezahlt werden können.

Erst einmal herzlichen Dank.

Re: Satzungseintragung
von: Hissler ()
Datum: 29.03.2016

Wolfgang Niemeyer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Hallo, kann mir einer einen Rat geben?
> Im folgenden §3 Gemeinnützigkeit, könnte sich das
> AG an den Abschnitten (3) und (6) stören?
> Den Abschnitt 6 wollen wir in die Satzung
> aufnehmen.
>
> (1)
> Der Verein ist politisch neutral. Er vertritt den
> Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
> Toleranz
>
> (2)
> Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
> in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
>
> (3)
> Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
> Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
> keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
>
> (4)
> Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
> des Vereins fremd sind, oder durch
> unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
> werden.
>
> (5)
> Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen
> Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des
> Landes-Tanzsportverbandes oder einer anderen
> Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die
> vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
>
> (6)
> Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren
> Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen
> erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht
> unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit
> ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins.
> Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.26a
> Einkommenssteuergesetz
>
> LG W.Niemeyer

Der "Fehler" liegt in der "kann-Bestimmung". die Vergütungen müssen verbindlich zugesagt werden.
Textvorschlag:
Aufwendungsersatz und eine angemessene Vergütung werden im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten gewährt.

Für die Gemeinnützigkeit ist die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung und Wegfall der Steuervergünstigung wichtig. Es darf nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern muss einer namentlich genannten Organisation (Kommune, Verein) für gemeinützige Zwecke in der Satzung genannt werden.

Rene Hissler
Vereinsberater

Re: Satzungseintragung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.03.2016

> Der "Fehler" liegt in der "kann-Bestimmung". die
> Vergütungen müssen verbindlich zugesagt werden.

Solche Klauseln prüft das VR aber nicht und darf sie auch nicht monieren.
Es liegt hier also ganz sicher kein Eintragshindernis vor.