Satzungseintragung
von: Wolfgang Niemeyer ()
Datum: 29.03.2016
Hallo, kann mir einer einen Rat geben?
Im folgenden §3 Gemeinnützigkeit, könnte sich das AG an den Abschnitten (3) und (6) stören?
Den Abschnitt 6 wollen wir in die Satzung aufnehmen.
(1)
Der Verein ist politisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes, des Landes-Tanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.
(6)
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins. Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr.26a Einkommenssteuergesetz
LG W.Niemeyer