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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: ucla88 ()
Datum: 25.03.2016

Hallo,

wir haben folgende Situation:

In einem aus 7 Personen bestehenden Vorstand (+ Beisitzer) sind Präsident, 1. Vize und Kassenwart zurückgetreten. Die nächste reguläre Mitgliederversammlung inkl. Wahl ist erst im nächsten Jahr. Laut Satzung ist die Geschäftsfähigkeit gewahrt durch den 2. Vize und 2 weitere VS-Mitglieder.

Für den Fall eines Rücktritts (mehrere waren anscheinend nicht vorgesehen ;-) sieht die Satzung vor, dass Restvorstand, Beirat und Ältestenrat gemeinsam innerhalb eines Monats eine Ersatzwahl vornehmen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung gilt. Bis zur Ersatzwahl soll der Präsident (der ja nun auch zurückgetreten ist) die Aufgaben des Ausgeschiedenen zu übernehmen.

Nun meine Fragen:

1. Muss für jeden der drei Zurückgetretenen eine Ersatzwahl erfolgen oder können Aufgaben ggf. umverteilt werden, so dass beispielsweise nur zwei Personen als Ersatz gewählt werden? Dies ist vor allem für die Position des Präsidenten wichtig zu wissen.

2. Kann bei der Ersatzwahl für eine der vakanten Positionen auch ein Team gewählt werden?

3. Ist es möglich, ein Mitglied des Restvorstands in eine der vakanten Positionen zu wählen, um dann ggf. eine Ersatzwahl für diese Position vorzunehmen?

4. Wie sieht es mit den Eintragungen beim Amtsgericht aus? Werden die Interims-Gewählten ebenfalls gemeldet oder werden die drei lediglich als zurückgetreten gemeldet bis eben die nächste Mitgliederversammlung stattfindet?

Ich bedanke mich schon im Voraus!!

Viele Grüße

Ucla

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 26.03.2016

1. Muss für jeden der drei Zurückgetretenen eine Ersatzwahl erfolgen oder können Aufgaben ggf. umverteilt werden, so dass beispielsweise nur zwei Personen als Ersatz gewählt werden? Dies ist vor allem für die Position des Präsidenten wichtig zu wissen.

Das wäre eine Verkleinerung des Vorstands bzw. eine Personalunion. Hier kommt es auf die genaue Satzungsregelung zur Zusamensetzung des Vorstands an.


2. Kann bei der Ersatzwahl für eine der vakanten Positionen auch ein Team gewählt werden?
Ist damit gemeint, dass der Vorstand sich vergrößert?

3. Ist es möglich, ein Mitglied des Restvorstands in eine der vakanten Positionen zu wählen, um dann ggf. eine Ersatzwahl für diese Position vorzunehmen?

Natürlich. Die Neuwahl bedeutet ja automatisch die Abberufung aus dem bisherigen Amt.

4. Wie sieht es mit den Eintragungen beim Amtsgericht aus? Werden die Interims-Gewählten ebenfalls gemeldet oder werden die drei lediglich als zurückgetreten gemeldet bis eben die nächste Mitgliederversammlung stattfindet?

Grundsätzlich muss der gewählte BGB-Vorstand zum Vereinsregister angemeldet werden. Das ist schon deswegen nötig, weil die alten Vorstandsmitglieder ja gelöscht werden wollen (und sollen).

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: ucla88 ()
Datum: 26.03.2016

Guten Abend Herr Pfeffer,

vielen Dank für die schnelle Antwort, damit hätte ich an einem Feiertag gar nicht gerechnet.

zu 1: Der Vorstand besteht laut Satzung aus 7 Personen. Im Beirat kann aus bis zu 4 Personen bestehen für Presse, stellvertretendem Sportwart und 2 Pers. im Vergnügungsausschuss (letzterer ist z. Z. nicht besetzt).

zu 2: Es geht um die Aufteilung der Aufgaben einer Position. Was die Stimmberechtigung betrifft würden sich die beiden eine Stimme "teilen".

zu 3: Da die Ersatzwahlen ja innerhalb des Restvorstands und des Ältestenrats erfolgen, hieße das also, dass wir in dieser Runde auch den Ersatz wählen würden für den gerade Neugewählten?

zu 4: Wir müssen dann also nach der Ersatzwahl die "Nachrücker" eintragen lassen, richtig?

Noch zwei weitere Frage:

5. Ich hatte ja bereits erwähnt, dass Restvorstand, Beirat und Ältestenrat gemeinsam innerhalb eines Monats eine Ersatzwahl vornehmen müssen. Weiter ist nichts ausgeführt. Ich gehe davon aus, dass dann jeder aus dem genannten Personenkreis 1 Stimme hat, oder?

6. Ich habe gelesen, dass bei Rücktritt des Kassenwarts auf jeden Fall eine außerordentliche Kassenprüfung stattfinden muss. Sollen das die beiden im Rahmen der letzten Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sein oder kann event. auch jemand anderes dazu kommen? Und muss diese Prüfung vor den Ersatzwahlen und/oder der Löschung des alten Kassenwarts beim Amtsgericht stattfinden?

Viele Grüße

Ucla

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.03.2016

zu 1: Der Vorstand besteht laut Satzung aus 7 Personen. Im Beirat kann aus bis zu 4 Personen
bestehen für Presse, stellvertretendem Sportwart und 2 Pers. im Vergnügungsausschuss (letzterer ist
z. Z. nicht besetzt).

Wie gesagt wäre für die Frage einer Personalunion die wörtliche (!) Satzungsregelung) erforderlich

zu 2: Es geht um die Aufteilung der Aufgaben einer Position. Was die Stimmberechtigung betrifft würden sich die beiden eine Stimme "teilen".

Das wird ohne Satzungsgrundlage nicht gehen.

zu 3: Da die Ersatzwahlen ja innerhalb des Restvorstands und des Ältestenrats erfolgen, hieße das also, dass wir in dieser Runde auch den Ersatz wählen würden für den gerade Neugewählten?

Ja, sonst wäre ja wieder ein Posten vakant.

zu 4: Wir müssen dann also nach der Ersatzwahl die "Nachrücker" eintragen lassen, richtig?

Ja, so weit sie zum BGB-Vorstand gehören.

5. Ich hatte ja bereits erwähnt, dass Restvorstand, Beirat und Ältestenrat gemeinsam innerhalb eines Monats eine Ersatzwahl vornehmen müssen. Weiter ist nichts ausgeführt. Ich gehe davon aus, dass dann jeder aus dem genannten Personenkreis 1 Stimme hat, oder?

Wenn das nicht anders geregelt ist, gilt immer "one man one vote".

6. Ich habe gelesen, dass bei Rücktritt des Kassenwarts auf jeden Fall eine außerordentliche Kassenprüfung stattfinden muss. Sollen das die beiden im Rahmen der letzten Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sein oder kann event. auch jemand anderes dazu kommen? Und muss diese Prüfung vor den Ersatzwahlen und/oder der Löschung des alten Kassenwarts beim Amtsgericht stattfinden?

Das hängt von den Satzungsregelungen zur Kassenprüfung ab. Eine gesetzliche Vorgabe gibt es hier nicht.

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: ucla88 ()
Datum: 29.03.2016

Guten Morgen Herr Pfeffer,

hier die Satzung im genauen Wortlaut:

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
Präsidenten
1. und 2. Vizepräsidenten
Sportwart
Schatzmeister
Schriftführer
Jugendwart
2. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind
a) der Präsident mit einem Vorstandsmitglied
b) bei Abwesenheit des Präsidenten (siehe Geschäftsordnung) jeder Vizepräsident mit 2 Vorstandsmitgliedern.
3. Die Aufgaben des jeweiligen Vorstandes sind durch besondere Ordnung festgelegt.
(Anmerkung von mir: Es gibt eine offizielle Aufgabenverteilung, die aber - zumindest über die letzten 10 Jahre - als "Standing Procedure" mündlich weitergegeben und übernommen wurde. Die alte Geschäftsordnung ist nicht mehr auffindbar.)

§ 8 Beirat
1. a) Der Beirat unterstützt den Vorstand und kann bestehen aus:
stellvertretendem Sportwart
Vergnügungsausschuss, mindestens bestehend aus 2 Personen
Pressewart

Eingetragen sind derzeit die 7 oben genannten Positionen. Ich schließe daraus, dass wir also
1. auf jeden Fall für alle 3 Ersatz wählen müssen,
2. es jeweils nur 1 Person sein darf und
3. alle beim Amtsgericht eingetragen werden müssen (also offiziell für die Positionen benannt werden und nicht "nur kommisarisch" - zumindestest bis zur nächsten MV).

Stimmt das so?

Zur Kassenprüfung bei Rücktritt des Schatzmeisters ist in der Satzung nirgendwo etwas geschrieben. Also wird der Restvorstand 2 Prüfer benennen. Entlastet dann der neue Vorstand den alten Schatzmeister oder wie muss da formal verfahren werden. Bzw. falls etwas zu beanstanden ist, welchen Weg muss man dann nehmen?

Und wieder vielen Dank!

Ucla

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.03.2016

Grundsätzlich wäre bei folgenden Ämtern eine Personalunion möglich:
Sportwart
Schatzmeister
Schriftführer
Jugendwart

Leider ist das rechtlich nicht gut geklärt, deswegen ist ungewiss, ob das Vereinsregister da mitmacht.

Ich würde im Zuge der MV eine Satzungsänderung vornehmen. Der Vorstand erscheint mir deutlich zu groß.

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: ucla88 ()
Datum: 29.03.2016

Das habe ich mimr auch schon gedacht. Muss in neuer Zusammensetzung dann mal angegangen werden.

Gibt es denn Empfehlungen, wie groß der geschäftsführende Vorstand sein müsste? z. B. in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl oder so was?

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.03.2016

Meine Empfehlung ist, die Zahl offen zu lassen (die Satzung muss nur eine Mindestzahl bestimmten), dann ist man flexibel.
Musterklausel:
"Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Über Zahl und Funktion der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands."

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: ucla88 ()
Datum: 29.03.2016

Habn Sie vielleicht noch Tipps, was beider Kassenprüfung zu beachten ist?

Re: Übernahme der Aufgaben nach Rücktritten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 29.03.2016

Das lässt sich in der Kürze kaum darstellen. Im Handbuch findet sich dazu ein längerer Beitrag.